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Verjährungs

Verjährung bezeichnet den Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist, nach deren Verstreichen ein Anspruch in der Regel nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Sie dient der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und der Begrenzung langwieriger Streitigkeiten. Verjährung ist vor allem ein Thema des Zivilrechts, während im Strafrecht eigene Regelungen zur Verfolgungsverjährung gelten können.

Beginn und Lauf der Verjährung: Der Fristbeginn richtet sich grundsätzlich nach dem Entstehen des Anspruchs und

Hemmung, Unterbrechung und Neubeginn: Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen, Klageerhebung

Folgen und Rechtsfolgen: Nach Ablauf der Verjährung kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben, wodurch

Hinweis: Die konkreten Fristen und Ausnahmen variieren je nach Rechtsordnung und Anspruchsart. Für aktuelle Fristen sollte

dem
Zeitpunkt,
zu
dem
der
Gläubiger
Kenntnis
von
seinem
Anspruch
hatte
oder
hätte
haben
müssen.
Unterschiedliche
Umstände
wie
Minderjährigkeit,
fehlende
Handelsfähigkeit
oder
besondere
vertragliche
Vereinbarungen
können
den
Start
oder
den
Verlauf
beeinflussen.
Die
konkrete
Frist
variiert
je
nach
Anspruchsart
und
Rechtsordnung.
oder
ein
ausdrückliches
Anerkenntnis
des
Schuldners.
Die
Hemmung
unterbricht
den
Fristenlauf;
nach
Wegfall
der
Hemmungsgründe
läuft
die
Frist
weiter.
In
vielen
Fällen
kann
eine
Unterbrechung
der
Verjährung
dazu
führen,
dass
eine
neue
Verjährungsfrist
beginnt
(Neubeginn)
bzw.
der
ursprüngliche
Zeitraum
neu
berechnet
wird.
eine
gerichtliche
Durchsetzung
des
Anspruchs
in
der
Regel
verhindert
wird.
Ungeachtet
dessen
kann
der
Anspruch
unter
Umständen
durch
andere
Rechtswege
oder
durch
freiwillige
Zahlungen
erfüllt
werden;
in
bestimmten
Fällen
bleiben
Ansprüche
auch
trotz
Verjährung
bestehen,
soweit
besondere
gesetzliche
Ausnahmen
greifen.
man
das
jeweils
geltende
Gesetz
heranziehen.