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Verfügungsbefugnisse

Verfügungsbefugnisse bezeichnet im deutschen Recht die Befugnis einer Person, dispositive Rechtsgeschäfte mit einem Vermögensgegenstand oder einem Recht vorzunehmen. Dabei handelt es sich um die Fähigkeit, durch Rechtsakte Eigentum, Nutzungsrechte oder Belastungen zu begründen, zu übertragen, zu ändern oder aufzuheben. Die Verfügungsbefugnis entsteht in der Regel durch Eigentum, durch eine rechtsgültige Vollmacht oder durch eine Stellung im Rechtsverkehr (etwa als Geschäftsführer oder Prokurist einer Firma).

Die Verfügungsbefugnis umfasst typischerweise das Recht, im eigenen Namen oder im Namen eines Berechtigten Verfügungen vorzunehmen,

Wesentlich ist, dass Rechtsgeschäfte wirksam nur im Rahmen der bestehen­den Verfügungsbefugnis erfolgen. Verfügt eine Person ohne

Siehe auch Vollmacht, Prokura, Verfügungsgeschäft, Eigentum.

die
Rechtsfolgen
für
den
Vermögensbestand
auslösen.
Beispiele
sind
der
Verkauf
einer
Sache,
das
Verpfänden
einer
Forderung,
das
Eintragen
einer
Last
oder
das
Übertragen
von
Rechten.
In
der
Praxis
ist
zwischen
der
allgemeinen
Verfügungsbefugnis
(breite
Befugnisse)
und
der
beschränkten
Verfügungsbefugnis
(nur
bestimmte
Arten
von
Verfügungen)
zu
unterscheiden.
Die
Grenzen
ergeben
sich
aus
Rechtsgrund,
Vertrag,
Gesellschaftsordnung
oder
gesetzlicher
Vorgaben.
Befugnis,
kann
das
Rechtsgeschäft
nach
Maßgabe
des
Rechts
auf
Gründe
der
Anscheins-
oder
Duldungsvollmacht
oder
auf
Persönlichkeits-
und
Vertragshaftung
geprüft
werden;
im
Zweifel
kann
der
Berechtigte
das
Geschäft
heilen
(nachträgliche
Genehmigung)
oder
die
Anfechtung
prüfen.
Besondere
Fallgruppen
betreffen
Prokura,
Vollmachten
im
Handelsrecht,
sowie
staatliche
oder
gerichtliche
Verwalterstellungen
(z.
B.
Insolvenzverwalter),
die
jeweils
eigene
Verfügungsbefugnisse
mit
klaren
Regeln
festlegen.