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Untermiete

Untermiete bezeichnet im Mietrecht die Überlassung von Teilen einer gemieteten Wohnung oder der gesamten Wohnung durch den Mieter an eine dritte Person zur Nutzung, üblicherweise zu Wohnzwecken. Der Untermieter zahlt die vereinbarte Miete dem Hauptmieter; der Hauptmieter bleibt weiterhin Vertragspartner des Vermieters und haftet gegenüber diesem für die Einhaltung des Mietvertrags durch den Untermieter.

In Deutschland regelt § 540 BGB die Untervermietung. Der Mieter bedarf der Einwilligung des Vermieters, wenn er

Der Untermietvertrag regelt die Nutzungsdauer, die Miete, Nebenkosten, Kaution, Hausordnung und die Rückgabe der Mietsache. Er

Beendigung: Mit Beendigung des Hauptmietverhältnisses endet in der Regel auch der Untermietvertrag. Eine frühere Beendigung kann

die
Mietsache
ganz
oder
teilweise
an
einen
Dritten
überlassen
will.
Die
Zustimmung
darf
nicht
willkürlich
verweigert
werden;
sie
kann
aus
wichtigen
Gründen
verweigert
werden,
beispielsweise
bei
Störung
des
Hausfriedens,
unzumutbarer
Belastung
oder
Gefahr
für
die
Bausubstanz.
Verweigert
der
Vermieter
die
Zustimmung
ohne
sachlichen
Grund,
kann
der
Mieter
gerichtliche
Klärung
beantragen.
Der
Vermieter
kann
unter
Umständen
Bedingungen
an
die
Zustimmung
knüpfen,
soweit
sie
angemessen
und
rechtlich
zulässig
sind.
besteht
zwischen
Hauptmieter
und
Untermieter;
der
Untermieter
hat
in
der
Regel
keinen
direkten
Rechtsanspruch
gegenüber
dem
Vermieter,
sofern
der
Hauptmietvertrag
die
Untervermietung
zulässt.
Der
Hauptmieter
bleibt
gegenüber
dem
Vermieter
verantwortlich
und
haftet
für
das
Verhalten
des
Untermieters.
durch
Kündigung
oder
Aufhebungsvertrag
zwischen
Haupt-
und
Untermieter
erfolgen.
Untermiete
ist
eine
häufig
genutzte
Lösung
bei
vorübergehenden
Wohnbedürfnissen,
erfordert
jedoch
rechtliche
Klärung
und
Zustimmung
des
Vermieters.