Untervermietung
Untervermietung bezeichnet die Überlassung einer Wohnung oder eines Wohnungsteils an eine dritte Person durch den Hauptmieter für einen bestimmten Zeitraum. In der Regel bedarf sie der Zustimmung des Vermieters (§ 540 BGB). Der Vermieter kann die Erlaubnis nur aus berechtigten Gründen verweigern, z. B. wenn durch die Untermietung eine erhebliche Belastung des Mietobjekts, eine Beeinträchtigung von Sicherheit oder Ordnung entsteht oder der Untermieter nicht zuverlässig ist. Hält der Vermieter die Zustimmung unbegründet zurück, kann der Mieter rechtliche Schritte einleiten.
Die Untervermietung kann ganz oder teilweise erfolgen (z. B. ein Zimmer). Der Hauptmieter bleibt Vertragspartner des
Beendigung: Mit Ablauf des Untermietverhältnisses endet der Untermietvertrag; der Untermieter muss ausziehen. Der Hauptmieter bleibt dem
Praxishinweise: Schriftliche Zustimmung einholen, Untermietvertrag schriftlich festhalten, Regelungen zu Kaution und Nebenkosten klären, Hauptmietvertrag auf Untervermietungsklauseln