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Untervermietung

Untervermietung bezeichnet die Überlassung einer Wohnung oder eines Wohnungsteils an eine dritte Person durch den Hauptmieter für einen bestimmten Zeitraum. In der Regel bedarf sie der Zustimmung des Vermieters (§ 540 BGB). Der Vermieter kann die Erlaubnis nur aus berechtigten Gründen verweigern, z. B. wenn durch die Untermietung eine erhebliche Belastung des Mietobjekts, eine Beeinträchtigung von Sicherheit oder Ordnung entsteht oder der Untermieter nicht zuverlässig ist. Hält der Vermieter die Zustimmung unbegründet zurück, kann der Mieter rechtliche Schritte einleiten.

Die Untervermietung kann ganz oder teilweise erfolgen (z. B. ein Zimmer). Der Hauptmieter bleibt Vertragspartner des

Beendigung: Mit Ablauf des Untermietverhältnisses endet der Untermietvertrag; der Untermieter muss ausziehen. Der Hauptmieter bleibt dem

Praxishinweise: Schriftliche Zustimmung einholen, Untermietvertrag schriftlich festhalten, Regelungen zu Kaution und Nebenkosten klären, Hauptmietvertrag auf Untervermietungsklauseln

Vermieters
und
haftet
weiter
für
Mietzahlungen,
Ordnung
und
Schäden.
Der
Untermieter
hat
Rechte
aus
dem
Untermietvertrag
gegenüber
dem
Hauptmieter;
gegenüber
dem
Vermieter
bestehen
in
der
Regel
keine
direkten
Ansprüche,
soweit
nichts
anderes
vereinbart
ist.
Die
Miete
aus
der
Untervermietung
kann
der
Untermieter
dem
Hauptmieter
zahlen;
dieser
wiederum
ist
verpflichtet,
dem
Vermieter
die
volle
Miete
gemäß
dem
Hauptmietvertrag
zu
leisten.
Der
Vermieter
sollte
die
Untervermietung
nicht
pauschal
ablehnen,
solange
berechtigte
Gründe
fehlen;
eine
sachliche
Prüfung
ist
erforderlich.
Vermieter
gegenüber
verpflichtet,
solange
der
Hauptmietvertrag
besteht.
prüfen.