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Täuschungsabsicht

Täuschungsabsicht bezeichnet im rechtlichen Kontext den vorsätzlichen Willen, andere durch falsche Angaben, das Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder eine irreführende Darstellung zu täuschen, um einen bestimmten Rechts- oder Vermögensvorteil zu erlangen oder eine Willenserklärung herbeizuführen. Sie bildet in vielen Rechtsgebieten den zentralen Tatbestand des Täuschens.

Im Strafrecht ist Täuschungsabsicht eine Voraussetzung für Straftaten wie Betrug. Der Täter muss die Täuschung vorsätzlich

Im Zivilrecht spielt Täuschungsabsicht eine zentrale Rolle bei der Anfechtung von Willenserklärungen gemäß § 123 BGB. Hier

Im Wettbewerbsrecht kann Täuschungsabsicht eine unlautere Geschäftspraktik darstellen. Unlautere Werbung oder irreführende Verkehrsdarstellungen sind verboten; dabei

Zusammenfassend beschreibt Täuschungsabsicht den bewussten, zielgerichteten Versuch, andere durch falsche oder irreführende Informationen zu verleiten, um

herbeiführen
und
beabsichtigen,
durch
sie
einen
Vermögensvorteil
auf
Kosten
eines
anderen
zu
erlangen.
Die
Täuschung
kann
sich
auf
Tatsachen-
oder
Rechtsbehauptungen
beziehen
oder
durch
verlangte
Offenlegungspflichten
erschwert
oder
verhindert
werden.
Die
Beweisführung
erfolgt
über
Indizien
und
die
Ermittlung
des
Willens
des
Täters.
wird
von
einer
arglistigen
Täuschung
gesprochen,
wenn
der
Erklärungsempfänger
durch
den
Täuschenden
vorsätzlich
über
wesentliche
Umstände
getäuscht
wurde.
Die
täuschende
Handlung
muss
ursächlich
für
den
Vertragsschluss
gewesen
sein;
der
Getäuschte
kann
die
Willenserklärung
anfechten
und
rückwirkend
unwirksam
erklären
lassen.
kann
geprüft
werden,
ob
der
Täuschungsabsicht
eine
Auswirkung
auf
die
Kaufentscheidung
zugrunde
liegt.
rechtliche
Folgen
zu
erzielen
oder
wirtschaftliche
Vorteile
zu
erlangen.
Ihre
Vorhandensein
oder
Fehlen
bestimmt
oft
die
Rechtsfolgen
in
Straf-,
Zivil-
und
Wettbewerbsrecht.