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Täterbegriffs

Der Begriff Täterbegriffs bezeichnet in der strafrechtlichen Sprache den Personenkreis, dem die Strafbarkeit für eine Straftat unmittelbar zugerechnet wird. Im deutschen Strafrecht dient er der Zuordnung von Verantwortlichkeit und strafrechtlichen Folgen. Grundsätzlich unterscheidt man zwischen Täterschaft und Teilnahme.

Täterschaft umfasst die Verwirklichung des Tatbestandes durch den Täter selbst. Dazu gehört die unmittelbare Täterschaft, bei

Teilnahme umfasst Beihilfe und Anstiftung. Beihilfe ist jede Unterstützung, die den Erfolg der Tat erleichtert, ohne

Wesentliche Kriterien sind Vorsatz und der Beitrag zur Tatausführung. Ohne entsprechenden Willen und Tatbeitrag wird eine

Der Täterbegriff wird in Deutschland, Österreich und der Schweiz verwendet und dient maßgeblich der Bestimmung von

der
der
Täter
die
Tathandlung
eigenhändig
ausführt,
sowie
die
mittelbare
Täterschaft,
bei
der
der
Täter
den
Tatbestand
durch
eine
Tatmittlerin
oder
einen
Tatmittler
verwirklichen
lässt,
die
bzw.
der
die
eigentliche
Ausführung
übernimmt,
während
der
Täter
den
Vorsatz
behält.
Daneben
steht
die
Mittäterschaft,
bei
der
mehrere
Personen
gemeinsam
den
Tatbestand
verwirklichen
und
maßgebliche
Tatbeiträge
leisten.
dass
der
Beihafte
den
vollen
Tatbestand
selbst
erfüllt.
Anstiftung
ist
die
Veranlassung
der
Tat
durch
den
Anstifter,
der
den
Erfolg
der
Tat
herbeiführt.
Person
in
der
Regel
nicht
als
Täter
herangezogen;
sie
kann
etwa
als
Gehilfe
oder
Zeuge
bewertet
werden.
Unterlassen
kann
unter
bestimmten
Rechtsnormen
Täterschaft
begründen,
wenn
eine
rechtliche
Pflicht
zum
Handeln
besteht.
Straffolgen
sowie
der
Zurechnung
von
Verantwortung
für
Straftaten.