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Rechtserwerb

Rechtserwerb bezeichnet den Vorgang, durch den eine Person oder eine juristische Person Rechtspositionen erlangt. Dazu gehören Eigentum, Forderungs- oder Nutzungsrechte sowie andere Rechtsansprüche. Der Rechtserwerb kann durch Rechtsgeschäft (Willensakt zwischen Beteiligten) erfolgen oder durch Gesetz, also ohne aktiven Willensakt des bisherigen Rechtsinhabers. In manchen Rechtsgebieten spielen auch Realakte eine Rolle, bei denen der Rechtsübergang durch konkrete Handlungen stattfindet.

Erwerb durch Rechtsgeschäft: Maßgeblich sind Einigung und, je nach Rechtsgebiet, Übergabe oder Aufhebung der Rechtsverhältnisse. Im

Erwerb durch Gesetz: Rechte können auch kraft Gesetzes entstehen, ohne dass der bisherige Inhaber zustimmt. Beispiele

Auswirkungen: Der Rechtserwerb verleiht dem Erwerber die durch das Recht gezählten Befugnisse und Pflichten. Je nach

Sachenrecht
erwirbt
man
Eigentum
in
der
Regel
durch
Übereignung
gegen
Übereignung
des
Gegenstands
nach
dem
Grundsatz
Einigung
plus
Übergabe
(§
929
BGB).
Bei
Forderungen
erfolgt
der
Erwerb
etwa
durch
Abtretung
(Zession)
oder
durch
Vertrag.
Die
Form
des
Rechtsgeschäfts
kann
je
nach
Rechtsobjekt
variieren;
Grundstücksgeschäfte
bedürfen
notarielle
Beurkundung.
sind
der
Erwerb
des
Erbes
durch
gesetzliche
oder
testamentarische
Erbfolge,
der
Eintritt
als
Rechtsnachfolger
in
bestimmten
familiären
oder
gesellschaftlichen
Situationen
und
andere
gesetzliche
Zuweisungen.
Der
gesetzliche
Erwerb
bestimmt
oft
den
Kreis
der
Rechtsnachfolger
und
die
Verteilung
von
Rechten,
ohne
dass
eine
Verfügung
des
ursprünglichen
Rechteinhabers
notwendig
ist.
Rechtsgebieten
gelten
unterschiedliche
Anforderungen
an
Form,
Zeitpunkte
und
Rechtsfolgen.
In
der
Praxis
entscheidet
der
Weg
des
Erwerbs
(Vertrag
oder
gesetzliche
Folge)
über
die
konkrete
Rechtsnachfolge.