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Personenschaden

Personenschaden bezeichnet im Zivilrecht den Schaden, der die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit einer Person betrifft und der durch eine rechtswidrige oder fahrlässige Handlung Dritten zugefügt wird. Er umfasst Verletzungen, Beeinträchtigungen der Gesundheit sowie deren Folgeerscheinungen wie Schmerzen, eingeschränkte Bewegungsfreiheit oder psychische Belastungen.

Zu den möglichen Folgen gehören medizinische Kosten, Therapien, Rehabilitation, Verdienstausfall und gegebenenfalls bleibende Erwerbsfähigkeitseinschränkungen. Daneben entstehen

Rechtlich ergeben sich Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB oder aus vertraglicher Pflichtverletzung. Der Schädiger

Beweise, ärztliche Unterlagen und ggf. Gutachten sind zentrale Bestandteile des Anspruchsprozesses. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus

immaterielle
Folgen
wie
Leiden,
Schmerz
und
eine
verringerte
Lebensqualität;
hierfür
wird
im
deutschen
Recht
oft
das
Schmerzensgeld
gezahlt.
Der
Personenschaden
unterscheidet
sich
vom
Sachschaden,
der
Schäden
an
Sachen
umfasst.
haftet
grundsätzlich
für
Schäden,
die
vorsätzlich
oder
fahrlässig
verursacht
wurden.
Anspruchsberechtigt
können
sowohl
Ersatz
des
materiellen
Schadens
(Kosten,
Verdienstausfall,
Haushaltsführung)
als
auch
des
immateriellen
Schadens
(Schmerzensgeld)
sein.
Die
Höhe
des
Schadens
wird
in
der
Regel
durch
ärztliche
und
wirtschaftliche
Gutachten
sowie
Rechtspraxis
bestimmt.
Versicherungen
spielen
häufig
eine
Rolle
bei
der
Abwicklung
der
Ansprüche.
unerlaubter
Handlung
beträgt
in
der
Regel
drei
Jahre
ab
dem
Zeitpunkt,
zu
dem
der
Geschädigte
Kenntnis
von
Schaden
und
Schädiger
erlangt
hat;
es
gibt
eine
Höchstfrist
von
30
Jahren.