Home

Notwehrexzess

Notwehrexzess bezeichnet in der deutschen Rechtslehre die Überschreitung der von der Notwehr geschützten Verteidigungshandlung. Notwehr liegt vor, wenn ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff erfolgt und die Abwehr notwendig ist, um ihn abzuwenden. Die Abwehr muss verhältnismäßig und erforderlich sein; überschreitet der Verteidiger diese Grenzen, spricht man von Notwehrexzess oder Notwehrüberschreitung.

Rechtliche Bewertung erfolgt im Rahmen des Notwehrrechts, das in § 32 StGB geregelt ist. Grundsätzlich bleibt derjenige

Praxisbeispiele: Wer im Verlauf einer körperlichen Auseinandersetzung deutlich mehr Schaden zufügt als nötig, um den Angriff

Hinweise: Notwehrexzess ist kein eigenständiges Delikt, sondern eine Bewertungsfigur im Notwehrrecht. Die Abgrenzung zur Notwehr erfolgt

straflos,
soweit
die
Abwehr
dem
notwendigen
Maß
entspricht.
Der
überschießende,
außerhalb
dieses
Maßes
liegende
Teil
der
Handlung
kann
jedoch
strafbar
sein
und
als
Verletzung
von
Körper
oder
Eigentum
bewertet
werden.
Die
konkrete
Rechtsfolge
hängt
stark
vom
Einzelfall
ab,
insbesondere
vom
Ausmaß
der
Gefahr,
vom
Zeitpunkt
des
Angriffs
und
vom
Grad
des
Überschreitens.
abzuwenden,
kann
den
Anteil
seiner
Handlung
verlieren,
der
über
Notwehr
hinausgeht.
Der
durch
Notwehr
gerechtfertigte
Teil
bleibt
rechtswidrigkeit
des
Überschusses
gegenübersteht.
nach
dem
Grundsatz
der
Verhältnismäßigkeit;
ähnliche
Konzepte
existieren
auch
in
anderen
Rechtsordnungen
(z.
B.
Notwehrüberschreitung).