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Nichtgeltendmachung

Nichtgeltendmachung bezeichnet in der Rechtswissenschaft das Unterlassen, einen bestehenden Rechtsanspruch oder eine Forderung gegenüber einer anderen Partei geltend zu machen oder durchzusetzen. Sie kann sich auf vertragliche Ansprüche, Schadensersatz, Leistungsansprüche oder sonstige Rechte beziehen. Die Gründe können vielfältig sein und reichen von strategischer Abwägung über organisatorische Verzögerungen bis hin zu rechtlichen Unsicherheiten.

Rechtliche Bedeutung ergibt sich vor allem aus dem Zusammenhang mit Verjährung. In Deutschland verfallen Forderungen in

Neben der Verjährung kann Nichtgeltendmachen auch zu Verwirkung führen, insbesondere wenn der Gläubiger durch längere Untätigkeit

Praxishinweise: Rechtsgeschäfte und Forderungen sollten zeitnah geprüft werden, um Fristen nicht zu versäumen. Im Streitfall kann

der
Regel
nach
drei
Jahren
(§
195
BGB).
Die
Frist
beginnt
am
Ende
des
Jahres,
in
dem
der
Anspruch
entstanden
ist
und
der
Gläubiger
Kenntnis
davon
erlangt
hat.
Nichtgeltendgemachte
Ansprüche
können
deshalb
mit
der
Zeit
verjähren,
wodurch
der
Schuldner
die
Leistung
verweigern
kann.
Umgekehrt
kann
rechtzeitiges
Geltendmachen
die
Verjährung
hemmen
oder
unterbrechen,
wodurch
der
Anspruch
weiter
besteht
oder
erneut
beginnt.
das
Vertrauen
des
Schuldners
in
die
Durchsetzung
des
Anspruchs
geschaffen
hat
und
der
Schuldner
daraufhin
auf
Grund
von
Treu
und
Glauben
nicht
mehr
reagiert.
In
einzelnen
Rechtsgebieten
können
zudem
vertragliche
oder
gesetzliche
Ausschluss-
bzw.
Verzichtsregelungen
Auswirkungen
auf
die
Geltendmachung
haben.
eine
frühzeitige
Geltendmachung
durch
Mahnung,
Antrag
oder
Klage
die
Chancen
verbessern
und
Verjährung
vermeiden
oder
beeinflussen.
Eine
rechtliche
Beratung
hilft,
die
individuellen
Fristen
und
Möglichkeiten
korrekt
zu
werten.