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Musikrechte

Musikrechte umfassen rechtliche Ansprüche, die die Nutzung von musikalischen Werken und Tonaufnahmen regeln. Sie schützen die wirtschaftlichen Interessen von Beteiligten und ermöglichen eine kontrollierte Verwertung der Werke sowie die Erzielung von Vergütungen.

Man unterscheidet primär zwei Bereiche: Urheberrechte an musikalischen Werken und Leistungsschutzrechte (nebenrechte) für Ausführende und Tonträgerhersteller.

In Deutschland werden diese Rechte durch Organisationen wahrgenommen. Die GEMA vertritt die Urheber und Verleger von

Nutzungen von Musikrechten umfassen Live-Auftritte, Rundfunk, TV, Streaming, Download, sowie Synchronisation mit audiovisuellen Werken (Film, Werbung).

Schutzdauer und Rechtsdurchsetzung ergeben sich aus nationalem Urheberrecht und europäischem Recht; Verstöße können Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder

Urheberrechte
beziehen
sich
auf
Komposition,
Text
oder
Bearbeitung
eines
Musikwerks;
sie
geben
dem
Urheber
unter
anderem
das
Recht
auf
Vervielfältigung,
Verbreitung,
öffentliche
Wiedergabe
und
Bearbeitung
des
Werks.
Leistungsschutzrechte
schützen
die
Leistungen
der
Ausführenden
(Interpreten,
Musiker)
und
der
Tonträgerhersteller;
sie
betreffen
die
Verwertung
der
konkreten
Aufführung
oder
der
Tonaufnahme
und
deren
öffentliche
Zugänglichmachung.
Musikwerken
und
lizenziert
deren
öffentliche
Wiedergabe
und
Vervielfältigung
in
vielfältigen
Nutzungsformen.
Die
GVL
übernimmt
die
Verwertung
der
Leistungsschutzrechte
für
Ausführende
und
Tonträgerhersteller.
Ähnliche
Strukturen
existieren
weltweit,
z.
B.
SACEM
in
Frankreich
oder
AKM
in
Österreich.
Für
eine
rechtmäßige
Nutzung
sind
in
der
Regel
Lizenzen
der
entsprechenden
Verwertungsgesellschaften
erforderlich.
Die
Honorare
fließen
an
die
berechtigten
Urheber,
Ausführenden
und
Produzenten
und
werden
nach
Tarifen
sowie
nach
Nutzungsart
und
Nutzungsdauer
verteilt.
Schadensersatz
nach
sich
ziehen.