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Gründungsverhältnisse

Gründungsverhältnis bezeichnet im deutschen Zivil- und Gesellschaftsrecht die rechtliche Beziehung der Gründer zueinander und zur zu gründenden juristischen Person im Gründungsprozess. Es umfasst die vertraglichen Vereinbarungen, die vor und bei der Gründung getroffen werden, insbesondere die Festlegung von Kapitalanteilen, Mitwirkungsrechten, Stimmrechten, Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Zuweisung von Geschäftsführungs- und Kontrollbefugnissen. Ziel ist es, die Rechtsfolgen der Gründung zu regeln und Konflikte über Zuständigkeiten und Beiträge zu vermeiden.

Zu den Formen gehören Vorgründungsverträge, Gründungsverträge und die spätere Satzung bzw. Gründungsurkunde. In Deutschland bedarf die

Wesentliche Inhalte eines Gründungsverhältnisses sind: Kapitalaufbringung, Anteilsverhältnisse, Haftung, Geschäftsführung, Entscheidungsprozesse, Gewinnverteilung, Nachgründung sowie Austritt von Gründern,

Rechtswirkung: Das Gründungsverhältnis legt die Grundlagen für die spätere Rechtsform fest; es bestimmt, wer zu welchen

Gründung
vieler
Rechtsformen
einer
notariellen
Beurkundung
und
anschließenden
Eintragung
ins
Handelsregister;
die
Rechtsfähigkeit
der
Gesellschaft
entsteht
mit
dieser
Eintragung.
Vor
der
Eintragung
bestehen
in
der
Praxis
vertragliche
Vereinbarungen
zwischen
den
Gründern,
und
in
der
Regel
haften
die
Gründer
unter
bestimmten
Umständen
persönlich.
Treuhand-
oder
Ausgleichsregelungen.
Anteilen
beteiligt
ist,
wer
wie
Einfluss
nimmt
und
welche
Pflichten
bestehen.
Es
endet
oder
wandelt
sich
mit
der
Eintragung
der
Gesellschaft
bzw.
der
Vereinigung
in
eine
rechtsfähige
Struktur;
bei
Änderungen
können
Nachgründungen
oder
Anpassungen
erforderlich
sein.