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Gesetzgebungskompetenzen

Gesetzgebungskompetenzen bezeichnet die verfassungsrechtliche Zuordnung der Gesetzgebungsbefugnis in einem Bundesstaat. In Deutschland wird diese Kompetenz im Grundgesetz durch drei Hauptbereiche bestimmt: die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, die konkurrierende Gesetzgebung und die Gesetzgebung der Länder (Restkompetenz). Je nach Bereich können Bund, Länder oder beide Ebenen Gesetze erlassen.

In der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes können die Länder keine eigenen Regelungen schaffen. Der Bund regelt

Der Bundesrat, die Vertretung der Länder auf Bundesebene, spielt eine zentrale Rolle im Gesetzgebungsprozess. Für bestimmte

In der Praxis regeln Gesetzgebungskompetenzen das Verhältnis von Zentralisierung und Subsidiarität in Deutschland und ermöglichen kooperative

in
solchen
Bereichen
allein
die
Rechtsordnung,
und
landesrechtliche
Abweichungen
sind
ausgeschlossen.
In
der
konkurrierenden
Gesetzgebung
dürfen
sowohl
Bund
als
auch
Länder
Gesetze
erlassen,
doch
gelten
bundesrechtliche
Regelungen,
wenn
der
Bund
von
seinem
Recht
Gebrauch
macht
oder
ein
Bundesgesetz
existiert;
in
Konfliktfällen
hat
das
Bundesgesetz
Vorrang.
Die
Länder
können
jedoch
weitergehende
Regelungen
schaffen,
sofern
der
Bund
nicht
tätig
wird
oder
das
Bundesgesetz
keine
Regelungen
enthält,
sofern
keine
bundesverfassungsrechtlichen
Vorgaben
entgegenstehen.
In
Bereichen
der
Restkompetenz
legen
die
Länder
eigenständig
Gesetze
fest,
soweit
das
Grundgesetz
dem
Bund
keine
ausschließliche
Zuständigkeit
zuweist.
Gesetzesvorhaben
ist
seine
Zustimmung
erforderlich,
wodurch
die
Länder
direkten
Einfluss
auf
nationale
Regelungen
haben.
Die
Gesetzgebungskompetenzen
dienen
der
Balance
zwischen
Einheitlichkeit
bundesweiter
Normen
und
dem
regionalen
Selbstbestimmungsrecht
der
Länder.
Gesetzgebung
auf
verschiedenen
Ebenen.
Das
Konzept
gilt
auch
im
weiteren
Sinn
in
anderen
föderalen
Systemen
und
in
der
EU-Kontextualisierung,
wo
Kompetenzen
zwischen
Bund,
Ländern
und
supranationalen
Ebenen
verhandelt
werden.