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Erklärungsirrtum

Erklärungsirrtum ist ein Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet einen Fehler in der Willenserklärung, bei dem der Erklärende eine andere Willensäußerung abgeben hat, als er tatsächlich beabsichtigt. Es geht um den Inhalt oder die Form der abgegebenen Willenserklärung, nicht um den zugrunde liegenden Willen, der dem Erklärenden bewusst ist. Erklärungsirrtum ist eine von zwei Hauptformen des Irrtums im Anfechtungsrecht; die andere Form ist der Inhaltsirrtum.

Rechtsgrundlage und Zusammenhang: Erklärungsirrtum wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt, insbesondere in § 119 BGB, der die

Folgen der Anfechtung: Erfolgt die Anfechtung wirksam, wird die Willenserklärung als von Anfang an nichtig angesehen

Voraussetzungen und Praxis: Der Irrtum muss beim Abgeben der Willenserklärung auftreten und der Erklärende muss erkennen

Beispiele: Jemand erklärt versehentlich einen Verkaufspreis von 10.000 statt 1.000 Euro oder bezeichnet versehentlich ein anderes

Anfechtung
wegen
Irrtums
regelt.
Beide
Irrtumsarten
–
Erklärungsirrtum
und
Inhaltsirrtum
–
führen
grundsätzlich
zum
Anfechtungsrecht,
wobei
der
konkrete
Anwendungsinhalt
je
nach
Fall
variiert.
Der
Grundgedanke
ist,
dass
eine
Willenserklärung,
die
das
tatsächliche
Willen
niemals
widerspiegelt,
nicht
rechtswirksam
bindend
sein
soll,
wenn
sie
rechtzeitig
angefochten
wird.
(ex
tunc).
Die
Parteien
müssen
Leistungen
zurückgewähren;
Nutzungen
sind
ggf.
zu
ersetzen.
Die
Anfechtung
muss
unverzüglich
erklärt
werden,
nachdem
der
Irrtum
entdeckt
wurde,
in
der
Regel
innerhalb
einer
angemessenen
Frist.
oder
erkennbar
sein,
dass
seine
Äußerung
nicht
dem
entspricht,
was
er
will.
Praktisch
führt
ein
Erklärungsirrtum
oft
zu
einer
Anfechtung
des
Vertrags
und
damit
zu
einer
Rückabwicklung.
Fahrzeug
als
das
zu
verkaufende.
In
beiden
Fällen
kann
ein
Erklärungsirrtum
vorliegen,
sofern
der
Wille
tatsächlich
anders
war
als
die
geäußerte
Erklärung.