Home

Willensäußerung

Willensäußerung, im deutschen Zivilrecht synonym für Willenserklärung, bezeichnet die Äußerung eines Willens, die darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge herbeizuführen. Sie ist die Grundlage für die rechtliche Bindung einer Person an eine bestimmte Rechtsfolge, etwa den Abschluss eines Vertrags oder die Errichtung eines Testaments. Nach dem BGB umfasst sie mündliche, schriftliche oder konkludente (durch Verhalten) geäußerte Willenbekundungen.

Willensäußerungen können unterschiedliche Formen und Wirkungen haben. Man unterscheidet empfangsbedürftige Willenserklärungen, die dem Empfänger zugehen müssen

Für das Zustandekommen vieler Rechtsgeschäfte ist der konkrete Wille der Beteiligten maßgeblich. Ein Vertrag entsteht durch

(zum
Beispiel
Angebot
oder
Annahme
in
einem
Vertrag;
§130
BGB),
von
nicht
empfangsbedürftigen
Erklärungen,
die
bereits
wirken,
sobald
der
Erklärende
sie
abgegeben
hat
(z.
B.
eigenständige
Rechtsgeschäfte
wie
ein
Testament).
Eine
Willenserklärung
kann
einseitig
sein
(z.
B.
Kündigung,
Testamentswille)
oder
mehrseitig
im
Zusammenhang
mit
einem
Rechtsgeschäft
(z.
B.
Vertrag)
erforderlich
sein,
bei
dem
zwei
übereinstimmende
Willenserklärungen
notwendig
sind
(Angebot
und
Annahme).
übereinstimmende
Willenserklärungen
von
Angebot
und
Annahme,
die
inhaltlich
und
formell
aufeinander
abgestimmt
sind.
Willenserklärungen
sind
zudem
anfällig
für
Rechtsmängel
wie
Irrtum,
Täuschung
oder
Drohung;
solche
Mängel
können
gemäß
den
Vorschriften
über
Anfechtung
oder
Nichtigkeit
beseitigen
oder
verhindern,
dass
eine
Rechtsfolge
eintritt.
Formvorschriften
(z.
B.
Schriftform
bei
bestimmten
Erklärungen)
können
ebenfalls
der
Wirksamkeit
dienen.