empfangsbedürftigen
Empfangsbedürftig ist ein juristischer Begriff aus dem deutschen Zivilrecht. Er beschreibt Rechtsakte, deren Wirkungen erst eintreten, wenn sie dem Empfänger zugehen bzw. von diesem empfangen werden. Der Begriff setzt sich aus Empfang (das Zurücklegen oder Übermitteln einer Mitteilung an den Empfänger) und bedürftig (notwendig erforderlich) zusammen. In der Rechtswissenschaft wird damit vor allem bestimmt, wann Rechtsgeschäfte oder Erklärungen wirksam werden.
Im BGB, insbesondere in § 130 Abs. 1, ist die Wirksamkeit der meisten Willenserklärungen an den Zugang
Typische Beispiele sind Kündigungen, Angebote, Annahmen oder Widerrufe, die in vielen Fällen erst mit dem Zugang
Außerhalb der Rechtsliteratur ist der Begriff selten im Alltagsgebrauch. Die entsprechende Substantivierung lautet Empfangsbedürftigkeit; sie bezeichnet