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empfangsbedürftigen

Empfangsbedürftig ist ein juristischer Begriff aus dem deutschen Zivilrecht. Er beschreibt Rechtsakte, deren Wirkungen erst eintreten, wenn sie dem Empfänger zugehen bzw. von diesem empfangen werden. Der Begriff setzt sich aus Empfang (das Zurücklegen oder Übermitteln einer Mitteilung an den Empfänger) und bedürftig (notwendig erforderlich) zusammen. In der Rechtswissenschaft wird damit vor allem bestimmt, wann Rechtsgeschäfte oder Erklärungen wirksam werden.

Im BGB, insbesondere in § 130 Abs. 1, ist die Wirksamkeit der meisten Willenserklärungen an den Zugang

Typische Beispiele sind Kündigungen, Angebote, Annahmen oder Widerrufe, die in vielen Fällen erst mit dem Zugang

Außerhalb der Rechtsliteratur ist der Begriff selten im Alltagsgebrauch. Die entsprechende Substantivierung lautet Empfangsbedürftigkeit; sie bezeichnet

See also: Zugang, Willenserklärung, BGB, Fristen.

beim
Empfänger
geknüpft.
Das
bedeutet,
dass
eine
empfangsbedürftige
Willenserklärung
nicht
bereits
abgegeben,
sondern
erst
dann
rechtliche
Konsequenzen
entfaltet,
wenn
der
Empfänger
sie
tatsächlich
erhalten
hat
und
unter
gewöhnlichen
Umständen
Kenntnis
davon
nehmen
konnte.
Der
zugrundeliegende
Begriff
Zugang
beschreibt
den
Zeitpunkt,
zu
dem
die
Erklärung
dem
Empfänger
so
zugeht,
dass
dieser
von
ihr
Kenntnis
nehmen
kann.
beim
Gegenüber
wirksam
werden.
Die
konkrete
Rechtsfolge
hängt
davon
ab,
ob
und
wann
der
Empfänger
die
Erklärung
zugeht;
Fristen
beginnen
meist
erst
mit
dem
Zugang
zu
laufen.
den
Zustand,
dass
eine
Rechtsfolge
nur
durch
Empfang
der
Erklärung
beim
Empfänger
ausgelöst
wird.