Einvernehmenscharakter
Einvernehmenscharakter bezeichnet in der Rechtswissenschaft den Charakter eines Rechtsgeschäfts, bei dem die Rechtsfolge vorwiegend aus dem übereinstimmenden Willen der beteiligten Parteien resultiert. Typisch ist dieser Charakter bei zweiseitigen oder mehrseitigen Rechtsgeschäften, insbesondere Verträgen, deren Zustandekommen und Bindung auf dem gemeinsamen Willen von Angebot und Annahme beruhen.
Im deutschen Zivilrecht wird der Einvernehmenscharakter durch das Zusammenspiel von Willenserklärungen sichtbar. Ein Vertrag entsteht grundsätzlich,
Der Begriff dient auch der Abgrenzung zu einseitigen Rechtsgeschäften, bei denen bereits allein die Willensäußerung einer
Bedeutung: Der Einvernehmenscharakter schafft Rechtssicherheit, indem er klarstellt, dass Bindungen in zweiseitigen Rechtsgeschäften von der tatsächlichen