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BrüsselIVerordnung

Brüssel IV-Verordnung ist der umgangssprachliche Name für zwei EU-Verordnungen, die sich mit güterrechtlichen Angelegenheiten bei grenzüberschreitenden Ehen und eingetragenen Partnerschaften befassen. Die beiden Verordnungen tragen die Bezeichnungen Verordnung (EU) 2016/1103 über Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Angelegenheiten des Güterstands von Ehegatten sowie Verordnung (EU) 2016/1104 über die Gerichtsbarkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Angelegenheiten des Güterstands eingetragener Partnerschaften. Gemeinsam bilden sie den so genannten Brüssel‑IV‑Zweig des europäischen privaten Rechts.

Zweck und Geltungsbereich: Brüssel IV regelt, welches Recht auf den Güterstand eines Ehepaares bzw. eines eingetragenen

Zuständigkeit und Rechtswahl: Die Verordnungen legen Grundregeln fest, wer in Güterstandssachen zuständig ist (in der Regel

Anerkennung und Vollstreckung: Urteile in Güterstandsfragen, die in einem Mitgliedstaat gefällt werden, genießen in der Regel

Bedeutung: Brüssel IV schafft einheitliche, verlässliche Regeln für grenzüberschreitende Güterstandsfragen und erleichtert die Rechtsdurchsetzung von Entscheidungen

Partnerschaftsverhältnisses
anwendbar
ist,
welche
Gerichte
zuständig
sind
und
wie
Entscheidungen
in
diesen
Fragen
in
anderen
EU-Mitgliedstaaten
anerkannt
und
vollstreckt
werden.
Die
Verordnungen
zielen
darauf
ab,
grenzüberschreitende
Güterstandsfragen
vorhersehbar
und
harmonisiert
zu
behandeln.
der
Gerichtsstand
des
gewöhnlichen
Aufenthalts
der
Beteiligten
oder
der
Ort,
an
dem
der
Güterstand
begründet
wurde)
und
wie
das
anwendbare
Recht
bestimmt
wird.
Die
Parteien
können
unter
bestimmten
Voraussetzungen
eine
Rechtswahl
treffen,
um
das
anwendbare
Recht
festzulegen.
Fehlt
eine
Rechtswahl,
greifen
der
in
der
Verordnung
festgelegte
Anknüpfungspunkt
und
vereinzelt
nationale
Verbindungen.
in
anderen
Mitgliedstaaten
uneingeschränkte
Anerkennung
und
Vollstreckung,
vorbehaltlich
üblicher
Ausnahmen
aus
Gründen
der
öffentlichen
Ordnung
oder
ähnlicher
Schranken.
innerhalb
der
EU,
wodurch
Rechtsunsicherheit
für
Paare
mit
internationalem
Bezug
verringert
wird.