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Betreuungsbedarf

Betreuungsbedarf bezeichnet in der deutschen Rechtsordnung den Bedarf an einer rechtlichen Betreuung, wenn eine Person aufgrund von Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenem Alter nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Er wird durch das Betreuungsgericht geprüft und entschieden, ob eine Betreuung notwendig ist, welcher Umfang sinnvoll ist und wer als Betreuer eingesetzt wird.

Rechtlicher Rahmen und Verfahren: Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Wird der Betreuungsbedarf vermutet,

Umfang und Formen der Betreuung: Der Betreuungsbedarf kann als Vollbetreuung oder als eingeschränkte Betreuung ausgestaltet werden.

Alternativen und Vorsorge: Zur Vermeidung oder Reduktion einer gerichtlichen Betreuung empfehlen sich Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, mit

Ziel des Betreuungsrechts ist es, Schutz zu bieten und die Würde sowie die Selbstbestimmung der betroffenen

kann
ein
entsprechendes
Verfahren
beim
Betreuungsgericht
eingeleitet
werden,
häufig
durch
Angehörige,
Freunde
oder
medizinische
Fachkräfte.
Im
Verfahren
werden
medizinische
Gutachten
eingeholt
und
der
betroffenen
Person
gegebenenfalls
eine
Anhörung
angeboten.
Das
Gericht
bestimmt
dann,
ob
eine
Betreuung
erforderlich
ist
und
legt
den
Umfang
fest,
also
welche
Verantwortlichkeiten
der
Betreuer
übernehmen
darf.
Dabei
wird
zwischen
der
persönlichen
Sorge
(z.
B.
Gesundheits-
und
Wohnsitzentscheidungen)
und
der
Vermögenssorge
unterschieden;
der
Umfang
wird
je
nach
Fähigkeit
der
betroffenen
Person
festgelegt.
In
vielen
Fällen
wird
versucht,
den
Eingriff
so
gering
wie
möglich
zu
halten
und
die
Selbstbestimmung
soweit
wie
möglich
zu
wahren.
denen
eine
vertraute
Person
rechtliche
Vertretung
und
Entscheidungsbefugnisse
im
Voraus
regeln
kann.
Diese
Instrumente
ermöglichen
oft
eine
frühere,
individuell
gestaltete
Regelung
und
können
den
personellen
und
zeitlichen
Aufwand
der
Gerichtsbetreuung
verringern.
Person
so
weit
wie
möglich
zu
wahren.