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Arbeitsgerichtsgesetz

Der Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist ein Bundesgesetz in Deutschland, das die Organisation und das Verfahren der Arbeitsgerichte regelt. Es regelt den dreistufigen Aufbau des Arbeitsgerichtssystems: Arbeitsgericht als erste Instanz, Landesarbeitsgericht als zweite Instanz (Berufung) und Bundesarbeitsgericht als dritte Instanz (Revision). Es bestimmt, welche Streitigkeiten in diesem System anhängig gemacht werden können und wie Entscheidungen überprüft werden.

Der Rechtskreis umfasst insbesondere Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, wie Lohnforderungen, Kündigungsschutz, Arbeitsbedingungen und vergleichbare Ansprüche. Allgemein

Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten umfasst unter anderem die Klageeinreichung, Güteverhandlungen (frühe Versöhnung) und die Verhandlung.

Zusammen mit der Zivilprozessordnung (ZPO) und anderen spezialgesetzlichen Regelungen bildet das ArbGG die Grundlagen des arbeitsgerichtlichen

geltende
sozialrechtliche
Fragen
fallen
hingegen
in
den
Zuständigkeitsbereich
der
Sozialgerichte
nach
dem
Sozialgerichtsgesetz
(SGG).
Das
ArbGG
regelt
auch
die
Rechtsvertretung,
Fristen,
Zustellung,
Beweismittel
und
Kostenentscheidungen.
Es
enthält
Vorschriften
über
prozessuale
Besonderheiten
in
der
Arbeitsrechtssache
sowie
über
vorläufige
Maßnahmen
und
den
Einsatz
von
Prozesskostenhilfe,
soweit
einschlägig.
Verfahrens.
Dazu
gehören
auch
die
Rechtsmittel
gegen
Urteile:
Berufung
zum
Landesarbeitsgericht
und
Revision
zum
Bundesarbeitsgericht.
Das
Gesetz
dient
der
besonderen
Rechtsvermittlung
in
Arbeitskonflikten
und
ergänzt
die
allgemeinen
Rechtswege
im
deutschen
Rechtssystem.