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Antragszulässigkeit

Antragszulässigkeit bezeichnet im deutschen Recht die Frage, ob ein Antrag in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren überhaupt zulässig ist. Sie prüft, ob formale und materielle Voraussetzungen erfüllt sind, damit der Antrag inhaltlich geprüft werden kann.

Voraussetzungen der Antragszulässigkeit: Der Antrag muss sich gegen eine zulässige Rechtsfolge richten und im vorgesehenen Verfahren

Beispiele: Eine Klage gegen eine behördliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Kläger klagebefugt ist und

Folgen: Unzulässige Anträge werden in der Regel abgewiesen, ohne dass die Sache sachlich geprüft wird. Die Prüfung

erhoben
werden;
der
zuständige
Rechtsweg
muss
eröffnet
sein
und
der
passende
Rechtsbehelf
gewählt
worden
sein.
Der
Antragsteller
muss
processtauglich
sein,
das
heißt
er
muss
ein
eigenes
Recht,
eine
Beschwer
oder
ein
rechtliches
Interesse
geltend
machen
können.
Der
Streitgegenstand
muss
hinreichend
bestimmt
und
der
Antrag
konkret
formulierbar
sein.
Form-,
Frist-
und
Begründungspflichten
müssen
eingehalten
werden.
In
manchen
Verfahren
bedarf
es
zusätzlich
eines
bestimmten
Verfahrensrechtsrahmens
(z.
B.
Widerspruchs-
oder
Klagearten),
damit
der
Antrag
zulässig
ist.
die
Klageform
zum
Rechtsweg
passt.
Ein
Antrag
auf
einstweiligen
Rechtsschutz
ist
unzulässig,
wenn
Dringlichkeit
oder
Verfügungsgrund
fehlen
oder
das
richtige
Verfahren
nicht
gewählt
wurde.
Allgemeine
oder
unbestimmte
Anträge
bleiben
regelmäßig
unzulässig.
der
Zulässigkeit
erfolgt
grundsätzlich
vor
der
inhaltlichen
Beurteilung
der
Rechtsfragen.
Fehlt
es
an
Mängeln
in
der
Antragsform
oder
im
Rechtsweg,
kann
der
Antragsteller
oft
durch
Nachbesserung
oder
Rechtsbehelfe
eine
zulässige
Antragstellung
erreichen.