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Abnahmeerklärung

Abnahmeerklärung ist der formale, schriftliche Willenserklärung des Auftraggebers, dass eine vertraglich geschuldete Werkleistung als akzeptiert, abgeschlossenen und abgenommen gilt. Sie kommt typischerweise im Bauwesen, bei der Fertigung von Anlagen oder der Erbringung von Dienstleistungen zum Einsatz. Mit der Abnahme wird die Erbringung als vertragsgemäß anerkannt und der Abnahmezeitpunkt festgehalten.

Inhaltlich enthält eine Abnahmeerklärung üblicherweise Informationen zum Vertrag (Auftraggeber, Auftragnehmer, Vertragsnummer), zum konkreten Leistungsumfang, zum Datum

Prozess und zeitlicher Ablauf: Die Abnahme erfolgt in der Regel nach Abschluss der Arbeiten, nach erfolgreichen

Abnahmeerklärung ist damit zentral für Rechtswirkungen wie Risikoverlagerung, Zahlungsfälligkeiten und Gewährleistung. Sie wird unterschrieben von den

der
Abnahme
sowie
Angaben
zum
Abnahmezustand.
Oft
wird
sie
durch
ein
Abnahmeprotokoll
ergänzt,
in
dem
festgehalten
wird,
ob
die
Leistung
mängelfrei
ist
oder
welche
Mängel
vorhanden
sind.
Wird
die
Leistung
mit
Mängeln
akzeptiert,
listet
das
Protokoll
die
festgestellten
Defekte
und
setzt
Fristen
zu
deren
Nachbesserung.
Eine
Abnahme
kann
auch
teilweise
(Teilabnahme)
erfolgen,
wenn
nur
Teilbereiche
fertiggestellt
sind.
Tests
oder
nach
einer
Begehung
vor
Ort.
Der
Auftraggeber
kann
die
Abnahme
verweigern,
wenn
wesentliche
Mängel
vorliegen;
dann
wird
meist
eine
Nachbesserung
gefordert
oder
eine
neue
Abnahme
nach
Mängelbehebung
vorgesehen.
Entsprechend
der
vertraglichen
Regelungen
entsteht
mit
der
Abnahme
die
Zahlungspflicht
des
Bestellers
in
der
Regel
fort
und
die
Gefahr
des
zufälligen
Untergangs
geht
auf
den
Besteller
über.
Auch
beginnt
in
vielen
Verträgen
die
Gewährleistungsfrist
mit
der
Abnahme.
Parteien
oder
deren
Bevollmächtigten
und
bildet
oft
Bestandteil
des
Abnahmeprozesses,
der
durch
Abnahmeprotokolle
dokumentiert
wird.