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quasivertragliche

Quasivertragliche bezeichnet im deutschen Zivilrecht jene Schuldverhältnisse, die nicht aus einem formellen Vertrag entstehen, aber wie vertragliche Pflichten wirken. Der Begriff fasst Rechtsfolgen zusammen, die gesetzlich oder durch Gerichtsauslegung so gestaltet sind, dass eine Partei bestimmte Ansprüche gegen die andere hat, obwohl kein wirksamer Vertrag vorliegt. Ziel ist oft der Ausgleich von Vorteilen oder die Rechtsordnung bei der Verwaltung fremder Angelegenheiten.

Beispiele und Kontexte, in denen von quasi-vertraglichen Pflichten gesprochen wird, sind vielfältig. Ein bekanntes Beispiel ist

Bedeutung und Rechtsanwendung: Quasivertragliche Schuldverhältnisse unterscheiden sich von vertraglichen Verpflichtungen durch das Fehlen eines formalen Vertrags,

die
Geschäftsführung
ohne
Auftrag,
bei
der
eine
Person
ohne
Mandat
die
Angelegenheiten
eines
anderen
regelt
und
unter
Umständen
Anspruch
auf
Erstattung
der
notwendigen
Aufwendungen
sowie
auf
eine
angemessene
Vergütung
hat.
Darüber
hinaus
umfassen
quasi-vertragliche
Pflichten
weitere
gesetzlich
geregelte
Situationen,
in
denen
das
eine
Rechtsverhältnis
ähnliche
Pflichten
begründet,
obwohl
keine
vertragliche
Einigung
zwischen
den
Beteiligten
besteht.
In
solchen
Fällen
dient
die
Rechtsordnung
dem
Ausgleich
von
Vorteilen,
die
eine
Partei
dem
anderen
ohne
vertragliche
Grundlage
verschafft
oder
zugutekommen
lässt.
beruhen
jedoch
auf
rechtlichen
Normen,
die
eine
Bindung
zwischen
den
Parteien
herstellen
oder
den
Ausgleichspflichten
festlegen.
Die
konkrete
Rechtsfolge
hängt
vom
jeweiligen
Sachverhalt
ab
und
wird
durch
Gesetzesnormen
oder
gerichtliche
Entscheidungen
bestimmt.
In
der
Praxis
wird
der
Begriff
genutzt,
um
jene
Pflichten
zu
kennzeichnen,
die
wie
ein
Vertrag
wirken,
aber
rechtlich
nicht
als
solcher
eingestuft
werden.