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quasivertraglichen

Quasivertragliche bezeichnet in der Rechtswissenschaft Schuldverhältnisse, die nicht aus einem formellen Vertrag, sondern aus einer anderen Rechtsgrundlage entstehen, aber dem Schuldrecht zugeordnet werden. Der Begriff fasst dabei Situationen zusammen, in denen die Rechtsordnung eine Verpflichtung schafft, die wie eine vertragliche Pflicht wirkt, ohne dass die Parteien ausdrücklich eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben. Ziel ist es, Rechtsgüter und Gerechtigkeit zu schützen und rechtliche Lücken im Vertragsrecht zu schließen.

Eine der bekanntesten Formen ist die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Dabei übernimmt jemand im Interesse eines

Quasivertragliche Ansprüche entstehen außerdem dort, wo der Gesetzgeber oder die Rechtsordnung eine Pflicht zur Rückzahlung oder

Abgrenzung: Quasivertragliche Ansprüche unterscheiden sich von vertraglichen Verpflichtungen, die aus einer konkreten Vereinbarung resultieren, und von

anderen
Tätigkeiten
oder
verwaltet
dessen
Angelegenheiten,
ohne
dazu
beauftragt
zu
sein.
Fehlt
ein
Auftrag,
können
Aufwendungen
und
Kosten
oder
sogar
Schadensersatzansprüche
entstehen,
sobald
der
Geschäftsführer
ohne
Auftrag
handelte
und
dies
gerechtfertigt
war
oder
der
Eigentümer
die
Führung
der
Geschäfte
genehmigt
hätte.
zur
Vergütung
bestimmter
Leistungen
festlegt,
auch
wenn
kein
vertragliches
Rechtsverhältnis
besteht.
Typisch
ist
der
Gedanke,
ungerechtfertigte
Vorteile
aus
einer
eigenen
oder
fremden
Leistung
auszugleichen,
um
eine
faire
Vermögenslage
wiederherzustellen.
rein
deliktischen
Ansprüchen,
die
aus
unerlaubten
Handlungen
entstehen.
In
der
Praxis
finden
sich
quasivertragliche
Elemente
dort
wieder,
wo
Vertrauensschutz,
Rechtsfrieden
oder
der
Schutz
von
Eigentum
und
Vermögen
gewahrt
bleiben
sollen,
auch
wenn
kein
Vertrag
vorliegt.