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Willensübereinstimmung

Willensübereinstimmung bezeichnet in der deutschen Privatrechtsordnung die notwendige Übereinstimmung der Willenserklärungen der Beteiligten, damit ein Rechtsgeschäft zustande kommt. Der Begriff wird im Alltag oft mit übereinstimmenden Willenserklärungen gleichgesetzt und bildet die Grundlage für den Abschluss von Verträgen. Im Kern geht es darum, dass beide Seiten ihren Willen, eine rechtliche Folge herbeizuführen, auf denselben Vertragsinhalt richten.

Eine Willenserklärung besteht aus zwei Komponenten: dem Willen, eine Rechtsfolge herbeizuführen, und der äußeren Kundgabe dieses

Wird keine Willensübereinstimmung erzielt, kommt kein Vertrag zustande. Abweichungen im Inhalt der Erklärungen, Irrtümer, Täuschung oder

Willens.
Für
Verträge
müssen
die
Willenserklärungen
der
Beteiligten
inhaltlich
so
aufeinander
bezogen
sein,
dass
der
erklärte
Wille
der
einen
Seite
mit
dem
der
anderen
Seite
übereinstimmt.
Typischerweise
erfolgt
dies
durch
ein
Angebot
(Antrag)
einer
Partei
und
eine
darauf
folgende
Annahme
der
anderen,
wobei
die
Annahme
dem
Angebot
zustimmen
muss,
damit
der
Vertrag
zustande
kommt.
Der
Zugang
der
Willenserklärung
beim
Empfänger
ist
dafür
maßgeblich.
Drohung
können
die
Rechtsfolgen
beeinflussen,
etwa
durch
Anfechtung
oder
Nichtigkeit
des
Rechtsgeschäfts.
Es
gibt
auch
Fälle
konkludenter,
also
schlüssiger
Willenserklärungen,
bei
denen
die
Übereinstimmung
aus
dem
Verhalten
der
Beteiligten
entsteht,
ohne
ausdrückliche
Worte.
Willensübereinstimmung
bleibt
damit
ein
zentrales
Kriterium
für
die
Rechtswirksamkeit
von
privatrechtlichen
Verträgen.