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Vorschlagsrecht

Vorschlagsrecht bezeichnet das Recht einer Person oder Gruppe, einem Entscheidungsgremium eine Sache oder eine Person zur Beratung, Prüfung oder Beschlussfassung vorzuschlagen. Typischerweise geht es um die Einbringung von Anträgen, die Nennung von Kandidaten oder die Vorlage von Sachargumenten. Das Recht entsteht meist durch gesetzliche Vorgaben, Satzungen, Geschäftsordnungen oder vertragliche Vereinbarungen und greift in konkreten Verfahrensabläufen, etwa während einer Sitzung, auf der die Tagesordnung festgelegt wird.

Anwendungsbereiche finden sich in verschiedenen Bereichen, etwa in der Unternehmensführung, Vereinen, Verbänden, kommunalen Gremien und parlamentarischen

Rechts- und Verfahrenscharakter: Das Vorschlagsrecht ist kein eigenes Stimmrecht; es handelt sich um eine prozedurale Möglichkeit,

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Abläufen.
Es
dient
der
Partizipation
der
Beteiligten
im
Entscheidungsprozess,
indem
sie
Ideen,
Gegenstände
oder
Kandidaten
auf
die
politische
oder
organisatorische
Agenda
setzen.
In
der
Praxis
erfolgt
die
Ausübung
über
formelle
Vorschläge
oder
Anträge,
die
gemäß
dem
Verfahren
geprüft,
diskutiert
und
gegebenenfalls
in
eine
Beschlussfassung
aufgenommen
werden.
Der
Vorschlag
kann
begründet
und
ggf.
hinterfragt
werden;
die
Relevanz,
Zulässigkeit
und
Reihenfolge
richten
sich
nach
der
jeweiligen
Geschäftsordnung.
Einfluss
zu
nehmen.
Es
kann
durch
Fristen,
Formvorschriften,
Mehrheitsregeln
und
Gleichbehandlungsgrundsätze
eingeschränkt
oder
bestimmt
werden.
In
Konfliktfällen
dient
es
der
Transparenz
des
Entscheidungsprozesses
und
der
fairen
Berücksichtigung
von
Standpunkten.