Einbringung
Einbringung bezeichnet in der Rechts- und Unternehmenssprache den Vorgang, Vermögenswerte, Geschäftsbetriebe oder ganze Unternehmen in eine Gesellschaft oder eine andere Rechtsform zu übertragen. Ziel ist meist die Beschaffung von Kapital oder die organisatorische Zusammenführung von Unternehmensteilen. Die Einbringung kann als Sacheinbringung (in Form von Vermögenswerten wie Grundstücken, Inventar, Forderungen) oder als Bar- bzw. Geldeinbringung erfolgen.
Bei einer Sacheinbringung wird der übertragene Vermögenswert bewertet und gegen Anteile an der empfangenden Gesellschaft getauscht.
Die Einbringung verändert Eigentums- und Bilanzverhältnisse. Gesellschaftsvertraglich notwendige Beschlüsse, Vertragsformen und – je nach Rechtsform – Notar- oder
Siehe auch: Sacheinbringung, Umwandlung, Kapitalerhöhung, Einbringungsvertrag.