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Einbringung

Einbringung bezeichnet in der Rechts- und Unternehmenssprache den Vorgang, Vermögenswerte, Geschäftsbetriebe oder ganze Unternehmen in eine Gesellschaft oder eine andere Rechtsform zu übertragen. Ziel ist meist die Beschaffung von Kapital oder die organisatorische Zusammenführung von Unternehmensteilen. Die Einbringung kann als Sacheinbringung (in Form von Vermögenswerten wie Grundstücken, Inventar, Forderungen) oder als Bar- bzw. Geldeinbringung erfolgen.

Bei einer Sacheinbringung wird der übertragene Vermögenswert bewertet und gegen Anteile an der empfangenden Gesellschaft getauscht.

Die Einbringung verändert Eigentums- und Bilanzverhältnisse. Gesellschaftsvertraglich notwendige Beschlüsse, Vertragsformen und – je nach Rechtsform – Notar- oder

Siehe auch: Sacheinbringung, Umwandlung, Kapitalerhöhung, Einbringungsvertrag.

Typische
Konstellationen
sind
die
Einbringung
eines
Betriebs
oder
eines
Unternehmensanteils
in
eine
GmbH
oder
AG,
oft
verbunden
mit
einer
Kapitalerhöhung
oder
Anteilszuordnung.
Für
bestimmte
Vermögenswerte,
etwa
Grundstücke,
sind
notarielle
Beurkundung
und
Eintragung
in
das
Handelsregister
erforderlich.
Registerverfahren
sind
zu
beachten.
Steuerlich
können
Einbringungsvorgänge
Folgen
haben;
je
nach
Sachverhalt
kann
eine
steuerliche
Behandlung
variieren,
und
unter
bestimmten
Voraussetzungen
kann
eine
steuerneutrale
Einbringung
im
Rahmen
einer
Umwandlung
möglich
sein.