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Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutzrichtlinie, offiziell Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 zum Schutz wildlebender Vogelarten, ist eine zentrale EU-Norm zum Schutz wildlebender Vögel und ihrer Lebensräume. Seit der Codifizierung wird sie auch als Richtlinie 2009/147/EG bezeichnet. Ziel ist der vollständige Schutz aller wildlebenden Vogelarten in der Europäischen Union, die Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer natürlichen Lebensräume sowie die Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustands ihrer Bestände.

Kerninhalte der Richtlinie sind Verbote und Schutzpflichten. Es ist verboten, wildlebende Vögel absichtlich zu töten, zu

Ein zentrales Instrument der Richtlinie ist die Benennung von Special Protection Areas (SPAs) zum Schutz bestimmter

Umsetzung und Überwachung obliegen den Mitgliedstaaten. Diese müssen Populationen überwachen, Bedingungen schaffen, die eine günstige Erhaltung

fangen
oder
zu
stören,
insbesondere
in
der
Brut-
und
Aufzuchtzeit.
Das
Zerstören,
Beschädigen
oder
die
Entnahme
von
Nestern,
Eiern
oder
Brutplätzen
ist
untersagt.
Ausnahmen
können
durch
nationale
Rechtsvorschriften
zugelassen
werden,
zum
Beispiel
zur
Jagd,
Falknerei,
Schädlingsbekämpfung
oder
wissenschaftlicher
Zwecke,
sofern
sie
mit
den
Zielen
der
Richtlinie
vereinbar
sind.
Vogelarten.
SPAs
dienen
der
langfristigen
Erhaltung
von
Arten,
deren
Schutzbedürfnisse
in
Annex
I
aufgeführt
sind
oder
die
aufgrund
besonderer
Gründe
schutzwürdig
sind.
SPAs
bilden
zusammen
mit
den
Gebieten
gemäß
der
Habitats-Richtlinie
das
Natura-2000-Netzwerk.
sicherstellen,
und
geeignete
Schutz-
und
Managementmaßnahmen
ergreifen.
Auf
EU-Ebene
erfolgt
Bewertung
und
Berichterstattung
durch
die
Europäische
Kommission.
Die
Vogelschutzrichtlinie
ergänzt
die
Habitat-Richtlinie
und
trägt
zur
grenzüberschreitenden
Schutzkoordination
von
Zug-
und
Wanderarten
bei.