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Verfahrenshandlung

Verfahrenshandlung bezeichnet in der deutschen Rechtsordnung eine Handlung, die im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erfolgt und den Verlauf des Verfahrens beeinflusst, ohne unmittelbaren materiell-rechtlichen Streit oder Anspruchsinhalt zu entscheiden. Der Begriff gehört zum Verfahrensrecht und umfasst Handlungen von Parteien, deren Prozessvertretern, Gerichten sowie weiteren Verfahrensbeteiligten.

Die Verfahrenshandlung unterscheidet sich von materiell-rechtlichen Entscheidungen, die inhaltliche Rechtsfragen klären. Verfahrenshandlungen betreffen vielmehr Organisation, Fristen,

Typische Beispiele sind die Einreichung einer Klage, Schriftsätze, Anträge auf Beweisaufnahme, Stellungnahmen zu Vorgängen, Zustellungen, Terminbestimmungen,

Rechtswirkung: Verfahrenshandlungen setzen Fristen in Gang, ermöglichen Rechtsmittel und beeinflussen die Verfahrensführung. Sie müssen form- und

Formvorschriften,
Beweisanträge,
Ein-
und
Ausleitungen
von
Akten
sowie
die
Kommunikation
zwischen
den
Beteiligten
und
dem
Gericht.
gerichtliche
Beschlüsse
über
Verfahrenseröffnungen
oder
Fristverlängerungen
sowie
die
Anordnung
von
Verfahrenshandlungen
durch
das
Gericht.
Auch
Maßnahmen
wie
Aktenberichtigungen,
Verlängerungen
von
Fristen
oder
das
Bereitstellen
von
Beweismitteln
gehören
dazu.
fristgerecht
erfolgen;
Fehler
in
Verfahrenshandlungen
können
Verfahrensfehler
begründen
oder
die
Wirksamkeit
von
Maßnahmen
beeinträchtigen.
Das
Verständnis
der
Verfahrenshandlung
ist
zentral
für
die
ordnungsgemäße
Durchführung
von
Verfahren.