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Unlauterem

Unlauterem ist eine Bezeichnung aus dem deutschen Wettbewerbsrecht und wird in der Regel in der Wendung unlauteren/unlauterem Wettbewerb verwendet. Der Begriff beschreibt wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken, die den Grundsätzen fairen Handel widersprechen. In der Praxis wird er oft im Zusammenhang mit dem Ausdruck unlauterer Wettbewerb gebraucht, etwa in Formulierungen wie „im unlauteren Wettbewerb“.

Der unlauteren Wettbewerb wird durch das Gesetz gegen den unlauten Wettbewerb (UWG) geregelt. Ziel des UWG ist

Zu den häufigsten unlauteren Praktiken zählen irreführende Werbung, die falsche Herkunft, Beschaffenheit oder Qualität eines Produkts

Durchsetzung erfolgt zivilrechtlich vor Gerichten oder durch Wettbewerbsverbände. Betroffene können Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz sowie Kostenerstattung geltend

der
Schutz
von
Mitbewerbern,
Verbrauchern
und
der
Integrität
des
Marktes
vor
unredlichen
Handelspraktiken.
Es
trennt
zulässige,
werblich
getönte
Wettbewerbshandlungen
von
solchen,
die
gegen
Treu
und
Glauben
im
Geschäftsverkehr
verstoßen.
Verstöße
führen
in
der
Regel
zu
Rechtsfolgen
wie
Unterlassungsansprüchen,
Schadensersatz,
Kostenerstattung
und
gegebenenfalls
einstweiligen
Verfügungen;
Sanktionen
können
auch
gerichtliche
Folgeentscheidungen
betreffen.
vorgibt,
Verwechslungsgefahr
durch
Nachahmung,
das
Ausnutzen
fremder
Marken
oder
Namen,
aggressive
oder
belästigende
Vertriebsmethoden
sowie
die
Veröffentlichung
oder
Verbreitung
rufschädigender
Behauptungen
über
einen
Wettbewerber.
Auch
das
Verschweigen
wesentlicher
Informationen
oder
das
gezielte
Ausnutzen
der
Unerfahrenheit
von
Verbrauchern
wird
der
unlauteren
Werbung
zugerechnet.
machen.
Auf
EU-Ebene
beeinflussen
Richtlinien
die
nationale
Rechtsentwicklung;
Deutschland
implementiert
entsprechende
Vorgaben
im
UWG,
um
grenzüberschreitenden
Wettbewerb
zu
harmonisieren
und
fairen
Handel
zu
fördern.