Testierunfähigkeit
Testierunfähigkeit bezeichnet im deutschen Zivilrecht die Unfähigkeit einer Person, wirksam ein Testament zu errichten, weil sie die Natur der Verfügung von Todes wegen oder deren Folgen nicht verstehen oder der Wille nicht frei bilden kann. Die entsprechende Fähigkeit nennt man Testierfähigkeit; besteht sie nicht, kann eine letztwillige Verfügung unwirksam sein oder anfechtbar werden. Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Gründe für Testierunfähigkeit liegen in schweren kognitiven Beeinträchtigungen, psychischen Erkrankungen, Demenz, akuten Bewusstseinsstörungen oder vorübergehenden oder
Verfahren: Bei Anfechtung oder Verdacht prüft das Nachlassgericht die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung, wobei Gutachten
Auswirkungen: Besteht nachweisliche Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, kann das Testament ganz oder teilweise unwirksam sein;