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anfechtbar

Anfechtbar ist ein juristischer Zustand, bei dem eine Entscheidung, Maßnahme oder Rechtsgeschäft durch Rechtsmittel angefochten oder wieder aufgehoben werden kann. Die Bezeichnung betont, dass die Rechtsfolge der Maßnahme oder der Vertrag noch überprüfbar ist und nicht von vornherein unveränderlich feststeht.

In der Praxis wird zwischen verschiedenen Bereichen unterschieden. Im Verwaltungsrecht bezeichnet anfechtbar oft einen Verwaltungsakt, gegen

Die Anfechtung ist in der Regel an bestimmte Voraussetzungen und Fristen gebunden. Dazu gehören eine form-

Der Begriff grenzt das überprüfbare von dem endgültig Beständigen ab. Rechtkräftige oder endgültig bestandskräftige Entscheidungen können

Siehe auch: Rechtsmittel, Widerspruch, Anfechtungsklage, Willensmängel, Rechtskräftigkeit.

den
besondere
Rechtsbehelfe
wie
Widerspruch
oder
Anfechtungsklage
möglich
sind.
Ziel
der
Anfechtung
ist
es,
die
Rechtmäßigkeit
des
Verwaltungsakts
prüfen
zu
lassen
und
gegebenenfalls
aufzuheben,
zu
ändern
oder
neu
zu
bescheiden.
Im
Zivilrecht
kann
ein
Rechtsgeschäft
aus
Willensmängeln
wie
Irrtum,
Täuschung
oder
Drohung
anfechtbar
sein,
sodass
der
Vertrag
rückwirkend
als
unwirksam
gelten
kann;
hier
spricht
man
von
der
Anfechtung
gemäß
den
einschlägigen
Vorschriften
des
bürgerlichen
Rechts.
oder
inhaltliche
Beanstandung,
eine
rechtzeitige
Erklärung
gegenüber
der
zuständigen
Stelle
oder
dem
Gegner
sowie
die
Fristsetzung,
innerhalb
derer
die
Anfechtung
erfolgen
muss.
Werden
diese
Vorgaben
versäumt,
erlischt
das
Anfechtungsrecht
und
die
Entscheidung
oder
das
Rechtsgeschäft
wird
rechtskräftig
oder
unanfechtbar.
in
der
Regel
nicht
mehr
angefochten
werden.