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Sorgeberechtigung

Sorgeberechtigung, auch Elternliche Sorge genannt, bezeichnet im deutschen Familienrecht das gesetzliche Recht und zugleich die Pflicht der Eltern, Entscheidungen im Wohle des Kindes zu treffen. Sie umfasst verschiedene Aufgaben der Fürsorge und gilt grundsätzlich für minderjährige Kinder.

Der Gegenstand der Sorge gliedert sich in die Personensorge und die Vermögensorge. Die Personensorge umfasst Entscheidungen

Die Verteilung der Sorge richtet sich nach dem Familienstand der Eltern und richterlichen Entscheidungen. Normalerweise haben

Das Sorgeberechtigungsrecht steht in enger Verbindung mit weiteren Rechten rund um das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

über
das
Wohlergehen
des
Kindes,
insbesondere
Gesundheit,
Bildung,
Erziehung,
Unterkunft
und
religiöse
Erziehung.
Die
Vermögenssorge
betrifft
die
Verwaltung
des
Vermögens
des
Kindes,
etwa
das
Erhalten
und
Anlegen
von
Geldmitteln
und
die
Vertretung
des
Kindes
nach
außen.
beide
Elternteile
bei
bestehenden
Elternrechten
die
gemeinsame
Sorge
(Sorge
gemeinsam).
In
bestimmten
Fällen
kann
die
alleinige
Sorge
einem
Elternteil
zugesprochen
werden,
vor
allem
wenn
das
Wohl
des
Kindes
dies
erfordert
oder
eine
Einigung
nicht
erzielt
wird.
Unverheiratete
Mütter
hatten
traditionell
das
alleinige
Sorgerecht;
heute
kann
auch
der
andere
Elternteil
die
gemeinsame
Sorge
erhalten,
wenn
eine
Vereinbarung
oder
gerichtliche
Entscheidung
vorliegt.
Änderungen
der
Sorgehaltung
können
durch
gerichtliche
Anordnung
oder
durch
eine
einvernehmliche
Vereinbarung
erfolgen,
wenn
das
Wohl
des
Kindes
es
erfordert.
Das
Umgangsrecht
regelt
den
Kontakt
des
Kindes
zu
dem
anderen
Elternteil,
während
das
Aufenthaltsbestimmungsrecht
darüber
bestimmt,
wo
das
Kind
hauptsächlich
lebt.
Im
Ausland
oder
bei
internationalen
Sachverhalten
kann
internationales
Privatrecht
zur
Anwendung
kommen.