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Sittenwidrigkeit

Sittenwidrigkeit ist im deutschen Zivilrecht der Begriff für die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, das gegen die guten Sitten verstößt. Sie dient dem Schutz vor Verträgen, die grob als unanständig oder ungerecht innerhalb der Gemeinschaft angesehen werden. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich objektiv: Maßgeblich ist, ob das Geschäft unter Berücksichtigung der Umstände des Falls, der Zeit und des Ortes gegen das Ansehen der Rechtsgemeinschaft verstößt. Subjektive Motive der Beteiligten spielen meist keine Rolle.

Rechtsgrundlage ist der Grundsatz der Sittenwidrigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere § 138 BGB. Danach sind Rechtsgeschäfte sittenwidrig,

Typische Beispiele umfassen übermäßig benachteiligende Verträge, missbräuchliche Vereinbarungen mit Minderjährigen oder Personen in abhängiger Stellung sowie

Folgen einer festgestellten Sittenwidrigkeit sind in der Regel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sowie Rückabwicklung bereits erbrachter

wenn
sie
gegen
die
guten
Sitten
verstoßen;
solche
Geschäfte
sind
in
der
Regel
nichtig.
Typische
Fallgruppen
betreffen
eine
grobe
Benachteiligung,
Ausnutzung
von
Zwangslagen
oder
Notlagen,
Wucher
oder
andere
Formen
der
extremen
Ungleichbehandlung.
Verträge,
die
die
eine
Partei
in
außerordentlich
ungerechter
Weise
ausnutzen.
In
der
Praxis
erfolgt
die
Beurteilung
der
Sittenwidrigkeit
im
Einzelfall
durch
die
Gerichte;
die
Kriterien
entwickeln
sich
durch
Rechtsprechung
und
Literatur
weiter.
Leistungen
und
Wertersatzansprüche.
Die
konkrete
Rechtsfolge
hängt
vom
Einzelfall
ab
und
von
der
Frage,
ob
andere
gesetzliche
Regelungen
(z.
B.
zur
Rückabwicklung)
greifen.