Home

Rückgängigmachung

Rückgängigmachung bezeichnet im Deutschen die Beseitigung der Rechtswirkungen einer Handlung, eines Rechtsgeschäfts oder einer Maßnahme, sodass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Der Begriff wird in juristischen Kontexten oft synonym mit Rückabwicklung oder Aufhebung verwendet.

Im Zivilrecht kann eine Rückgängigmachung auf verschiedene Weise erfolgen. Wird eine Willenserklärung fehlerhaft oder durch Täuschung,

Außerdem kommt der Begriff in der Finanz- und Bankpraxis vor, etwa bei der Rückgängigmachung einer Überweisung

Zu beachten ist, dass Rückgängigmachung rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sein kann: als Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (ab dem

---

Drohung
oder
Irrtum
beeinflusst,
kann
sie
mittels
Anfechtung
unwirksam
gemacht
werden;
das
Rechtsgeschäft
wird
von
Anfang
an
nichtig
oder
rückwirkend
aufgehoben.
In
der
Folge
ist
die
Rückabwicklung
erforderlich,
bei
der
empfangene
Leistungen
zurückgewährt
werden.
Ist
das
Rechtsgeschäft
durch
vertragliches
Widerrufs-
oder
Rücktrittsrecht
beeinflussbar
(etwa
im
Konsumentenschutz),
führt
der
Widerruf
zur
Beendigung
des
Vertrags
und
zur
Rückgabe
bereits
erbrachter
Leistungen.
oder
einer
Lastschrift;
hier
spricht
man
von
Rückbuchung
bzw.
Rückabwicklung
der
Zahlung,
sofern
die
Zahlung
irrtümlich
erfolgt
war
oder
der
Anspruch
wieder
beseitigt
ist.
Zeitpunkt
der
Anfechtung),
als
Widerruf
mit
Frist
oder
als
einseitige
Aufhebung
durch
eine
Behörde
oder
durch
Vertrag.
In
der
Praxis
zielt
die
Abwicklung
meist
darauf
ab,
den
Zustand
vor
dem
rechtsverbindlichen
Akt
wiederherzustellen.