Rechtsobjekte
Rechtsobjekte, oder Rechtsobjekte des Privatrechts, sind die Gegenstände, auf die sich Rechtsbeziehungen beziehen. Sie bilden den Gegenstand von Rechten und Pflichten und können sowohl körperlich als auch immateriell sein. Der Begriff wird in der Rechtswissenschaft als Oberbegriff verwendet, um das, was unter Rechtsnormen geschützt oder übertragen werden kann, zu umfassen.
Grob unterteilt man Rechtsobjekte in körperliche Gegenstände (Sachen) und immaterielle Güter bzw. Rechte. Sachen umfassen bewegliche
Rechtsobjekte stehen im Mittelpunkt von Rechtsbeziehungen wie Eigentum, Besitz, Nutzungsrechten oder Sicherungsrechten. Eigentum oder Besitz verschaffen
Wichtige Merkmale sind die Übertragbarkeit, Belastbarkeit und der Schutz durch das Recht. Rechtsobjekte können Gegenstand von
Siehe auch: Sachenrecht, Eigentum, Forderungen, geistiges Eigentum.