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Rechtsobjekte

Rechtsobjekte, oder Rechtsobjekte des Privatrechts, sind die Gegenstände, auf die sich Rechtsbeziehungen beziehen. Sie bilden den Gegenstand von Rechten und Pflichten und können sowohl körperlich als auch immateriell sein. Der Begriff wird in der Rechtswissenschaft als Oberbegriff verwendet, um das, was unter Rechtsnormen geschützt oder übertragen werden kann, zu umfassen.

Grob unterteilt man Rechtsobjekte in körperliche Gegenstände (Sachen) und immaterielle Güter bzw. Rechte. Sachen umfassen bewegliche

Rechtsobjekte stehen im Mittelpunkt von Rechtsbeziehungen wie Eigentum, Besitz, Nutzungsrechten oder Sicherungsrechten. Eigentum oder Besitz verschaffen

Wichtige Merkmale sind die Übertragbarkeit, Belastbarkeit und der Schutz durch das Recht. Rechtsobjekte können Gegenstand von

Siehe auch: Sachenrecht, Eigentum, Forderungen, geistiges Eigentum.

und
unbewegliche
Sachen,
also
beispielsweise
Fahrzeuge,
Grundstücke
oder
bewegliche
Gegenstände.
Immaterielle
Rechtsobjekte
umfassen
Rechte
und
Rechtspositionen
wie
Forderungen,
verpfändbare
Rechte
sowie
geistiges
Eigentum
(Patente,
Marken,
Urheberrechte)
oder
andere
vermögenswerte
Rechte,
die
nicht
körperlich
vorhanden
sind.
Auch
bestimmte
Rechtspositionen,
die
als
Gegenstand
von
Verträgen
dienen,
fallen
in
den
Bereich
der
Rechtsobjekte.
dem
Berechtigten
Eigentums-
bzw.
Besitzberechtigungen
an
einem
Rechtsobjekt;
Rechte
können
übertragen,
belastet
oder
verpfändet
werden.
Die
rechtliche
Stellung
eines
Objekts
bestimmt,
welche
Rechtspositionen
damit
verbunden
sind
(z.
B.
Wer
darf
nutzen,
wer
muss
zahlen,
wer
kann
Rechte
übertragen).
Verträgen,
Zwangsvollstreckungen,
Sicherungsrechten
oder
Schadensersatzansprüchen
sein.
Das
Konzept
dient
dazu,
zu
klären,
welche
Dinge
in
welchem
Umfang
rechtlich
relevant
sind
und
wie
sie
rechtlich
behandelt
werden
können.