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Radverkehrsteilnehmer

Radverkehrsteilnehmer bezeichnet alle Nutzer des Fahrradverkehrs. Der Begriff umfasst Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Fahrerinnen und Fahrer von Pedelecs und E-Bikes, soweit sie am Radverkehr teilnehmen. In Fachliteratur, Verkehrspolitik und der Verkehrsplanung dient er dazu, alle Akteure des Radverkehrs als Gruppe zu beschreiben – unabhängig von Alter, Geschlecht oder konkretem Fahrzeugtyp.

Rechtlicher Rahmen: Radverkehrsteilnehmer unterliegen grundsätzlich den Straßenverkehrsregeln der StVO. Zusätzlich gelten für Zweiräder und deren Ausrüstung

Verhalten und Sicherheit: Radverkehrsteilnehmer sollen vorausschauend fahren, Abstände zu anderen Verkehrsteilnehmern wahren, Schulterblick nutzen und Richtungsänderungen

Infrastruktur und Planung: Die Verkehrsplanung betrachtet den Radverkehr als integralen Bestandteil des Gesamtsystems Mobilität. Maßnahmen wie

Vorschriften
der
StVZO,
etwa
zur
Beleuchtung
und
Reflektorenpflicht.
Bei
Dunkelheit
oder
schlechter
Sicht
besteht
Lichtpflicht;
beim
Überholen
von
Radfahrern
durch
motorisierte
Verkehrsteilnehmer
beträgt
der
Mindestabstand
1,5
Meter.
Auf
Radverkehrsanlagen
wie
Radwegen,
Radfahrstreifen
oder
Fahrradstraßen
gelten
speziell
gestaltete
und
verkehrsrechtliche
Vorgaben,
die
den
sicheren
Misch-
und
Eigenverkehr
unterstützen.
durch
Signale
anzeigen.
Grundregel
ist
die
Einhaltung
der
allgemeinen
Straßenverkehrsregeln;
an
Kreuzungen
gilt
das
Rechts-vor-Links-Prinzip.
In
vielen
Städten
gibt
es
ergänzende
Hinweise
und
Beschilderungen
für
Radwege,
um
Konflikte
mit
Fußgängern
und
motorisierten
Fahrzeugen
zu
reduzieren.
durchgehende
Fahrradwege,
geschützte
Radfahrstreifen,
Fahrradstraßen,
sichere
Abstellmöglichkeiten
und
gut
zugängliche
Fahrradparkplätze
sollen
Sicherheit
erhöhen
und
die
Nutzung
des
Fahrrads
attraktiver
machen.