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Gerichtsstands

Gerichtsstand bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht den Ort, an dem ein Rechtsstreit anhängig gemacht werden kann und an dem ein Gericht zuständig ist. Er bestimmt damit, welches Gericht im Inland oder bei grenzüberschreitenden Fällen zuständig ist und beeinflusst Verfahrensdauer, Kosten und die Durchsetzbarkeit eines Urteils.

Allgemeiner Gerichtsstand ist der Ort, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei

Besondere Gerichtsstände ermöglichen eine Verlagerung der Zuständigkeit anhand des Streitgegenstands. Typische Beispiele sind der Ort der

Internationale Aspekte spielen bei grenzüberschreitenden Fällen eine zentrale Rolle. Europäisches Privatrecht regelt die gerichtliche Zuständigkeit und

Praktisch beeinflusst die Wahl des Gerichtsstands die Rechtswegsdauer, Kosten, Beweisführung und die Vollstreckung von Urteilen. Eine

juristischen
Personen
ist
der
Sitz
maßgeblich.
So
gelten
die
meisten
zivilrechtlichen
Streitigkeiten
grundsätzlich
vor
dem
Gericht
am
Wohnort
des
Beklagten
bzw.
am
Sitz
des
Unternehmens.
Soweit
kein
besonderer
Gerichtsstand
besteht,
folgt
der
Rechtsweg
aus
diesem
allgemeinen
Grundsatz.
Erfüllung
einer
vertraglichen
Verpflichtung,
der
Ort
der
schädigenden
Handlung
bzw.
des
Schadens
bei
Delikten,
sowie
der
Ort
des
Grundstücks
bei
Rechtsstreitigkeiten
über
Immobilien.
Für
bestimmte
Rechtsgebiete
wie
Handels-,
Miet-
oder
Familienrecht
existieren
weitere
Regelungen,
die
den
sachnächsten
Gerichtsstand
festlegen
sollen.
die
Anerkennung
von
Urteilen
in
der
EU;
nationale
Regelungen
gelten
ansonsten
zusätzlich.
Parteien
können
durch
vertragliche
Vereinbarungen
eine
Gerichtsstandsbestimmung
treffen
(Forum-Clauses),
wobei
solche
Klauseln
zulässig
und
wirksam
sein
können,
sofern
sie
gesetzlich
zulässig
sind.
sorgfältige
Prüfung
der
zuständigen
Gerichte
ist
daher
oft
ein
zentraler
Bestandteil
der
Streitvorbereitung.