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Erfüllungsgehilfen

Erfüllungsgehilfen sind Personen, die ein Schuldner zur Erfüllung einer vertraglichen Pflicht heranzieht, etwa Angestellte, Subunternehmer oder andere Hilfspersonen, die beim Ausführen der Leistung helfen. Die Handlungen des Erfüllungsgehilfen, die im Rahmen der vertraglichen Pflicht erfolgen, gelten als Handlungen des Schuldners.

Die rechtliche Grundlage liegt primär in § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach haftet der Schuldner für

Der Kreis der Erfüllungsgehilfen umfasst regelmäßig Arbeitnehmer, Beauftragte, freie Mitarbeiter oder andere Personen, die der Schuldner

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Auftraggeber oder Verkäufer für Fehler oder Verzögerungen seines Teams

das
Verschulden
seiner
Erfüllungsgehilfen
bei
der
Erfüllung
der
vertraglichen
Verpflichtung.
Das
bedeutet,
dass
der
Gläubiger
Ansprüche
gegen
den
Schuldner
wegen
Schäden
oder
Mängeln
geltend
machen
kann,
die
durch
das
Verhalten
des
Gehilfen
entstehen,
sofern
dieses
im
Zusammenhang
mit
der
Vertragserfüllung
steht.
Der
Schuldner
kann
gegenüber
dem
Gehilfen
im
Innenverhältnis
Regress
nehmen,
soweit
dieser
selbst
fault.
zur
Ausführung
der
Leistung
einsetzt.
Wichtig
ist,
dass
die
Gehilfen
im
Rahmen
der
vertraglich
vorgesehenen
Aufgaben
handeln;
außerhalb
dieses
Rahmens
kann
es
zu
Einschränkungen
der
Haftung
kommen,
wenn
das
Verhalten
außerhalb
der
Erfüllung
liegt
oder
eigens
ganz
andere
Pflichten
berührt.
oder
seiner
beauftragten
Hilfspersonen
haftet,
solange
diese
bei
der
Erfüllung
der
vertraglichen
Pflicht
tätig
sind.
Der
Begriff
wird
oftmals
im
Zusammenhang
mit
der
Haftung
aus
vertraglichen
Beziehungen
verwendet;
im
Deliktsrecht
treten
ähnliche
Konzepte
unter
dem
Begriff
Verrichtungsgehilfe
auf.