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Erbteile

Erbteile bezeichnet im deutschen Erbrecht die Bruchteile des Nachlasses, die einem Erben zustehen. Sie ergeben sich aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus einer letztwilligen Verfügung (Testament) sowie aus Erbverträgen. Die Erbteile legen fest, wie viel jeder Erbe am Nachlass erhält; die Summe der Erbteile entspricht in der Regel dem gesamten Nachlass, abzüglich etwaiger Pflichtteile oder anderer Vorschriften.

In der gesetzlichen Erbfolge richtet sich das Verhältnis der Erbteile nach der Anzahl und der Art der

Der Pflichtteil ist ein spezieller rechtlicher Schutzbestandteil des Erbrechts. Bestimmten Erben (etwa Kindern und, je nach

Verteilung und Rechtsdurchsetzung erfolgen über Nachlassverfahren wie Erbschein, Teilung des Nachlasses und ggf. gerichtliche Klärung, falls

Erben.
Je
nach
Konstellation
können
Erben
unterschiedlichen
Ranges
unterschiedliche
Anteile
erhalten;
bei
mehreren
Erben
gleichen
Rechtsstatus
werden
die
Erbteile
entsprechend
aufgeteilt.
Eine
testamentarische
Verfügung
oder
ein
Erbvertrag
kann
von
der
gesetzlichen
Aufteilung
abweichen
und
Erbteile
ganz
oder
teilweise
zuweisen.
Rechtslage,
ggf.
dem
Ehegatten)
steht
unabhängig
von
Verfügungen
ein
Pflichtteil
zu.
Die
Pflichtteilsansprüche
sichern
einen
Mindestanteil
am
Nachlass,
auch
wenn
der
Erblasser
andere
Erbteile
festlegt
oder
bestimmten
Erben
durch
Verfügung
entzieht.
Die
konkrete
Höhe
des
Pflichtteils
hängt
von
der
gesetzlichen
Erbfolge
und
der
Anzahl
der
berechtigten
Erben
ab.
Erbteile
streitig
sind.
Das
Erbrecht
in
Deutschland
erlaubt
so
eine
klare
Zuordnung
von
Anteilen,
berücksichtigt
aber
zugleich
persönliche
Verfügungen
des
Erblassers
sowie
Pflichtteilsansprüche.