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Pflichtteils

Pflichtteil bezeichnet den gesetzlich reservierten Anteil am Nachlass, der bestimmten Erben auch dann zusteht, wenn der Erblasser sie im Testament benachteiligt hat. Ziel ist der Schutz enger Familienangehöriger vor einer vollständigen Wegnahme durch letztwillige Verfügungen. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören in erster Linie Abkömmlinge (Kinder, auch adoptiert) sowie der überlebende Ehegatte. In

Höhe und Berechnung: In der Regel beträgt der Pflichtteil die Hälfte desjenigen Betrags, der den Berechtigten

Durchsetzung: Der Pflichtteilanspruch wird gegen den Nachlass geltend gemacht. Der Berechtigte kann Auskunft über den Umfang

bestimmten
Konstellationen
können
auch
die
Eltern
des
Verstorbenen
Pflichtteilsberechtigt
sein,
insbesondere
wenn
keine
Abkömmlinge
vorhanden
sind
oder
andere
gesetzliche
Erben
fehlen.
Die
konkrete
Rechtsfolge
hängt
von
der
Zusammensetzung
der
gesetzlich
vorgesehenen
Erben
ab.
nach
dem
gesetzlichen
Erbteil
zustehen
würde.
Die
genaue
Höhe
hängt
von
der
Anzahl
der
Pflichtteilsberechtigten
und
der
vorhandenen
Erben
ab;
komplexe
Fälle
richten
sich
nach
den
einschlägigen
Vorschriften
des
BGB.
Zudem
kann
der
Pflichtteil
durch
den
Pflichtteilsergänzungsanspruch
beeinflusst
werden,
zum
Beispiel
durch
Schenkungen
des
Erblassers
in
den
letzten
Jahren
vor
dem
Tod,
die
auf
den
Pflichtteil
angerechnet
werden
können.
des
Nachlasses
verlangen
und
eine
Wertermittlung
durchführen
lassen;
die
Zahlung
erfolgt
in
der
Regel
in
Geldwert.
Die
Verjährung
des
Pflichtteilanspruchs
beträgt
regelmäßig
drei
Jahre.