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Pflichtteilsberechtigten

Pflichtteilsberechtigte bezeichnet Personen, die einen gesetzlich garantierten Anspruch auf den Pflichtteil des Nachlasses haben. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil am Erbe, der dem jeweiligen Pflichtteilsberechtigten auch dann zusteht, wenn der Erblasser dies durch letztwillige Verfügung eingeschränkt oder entzogen hat.

Zu den typischen Pflichtteilsberechtigten gehören der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Adoptivkinder; Enkelkinder

Der Pflichtteilanspruch entsteht unabhängig von der Verfügung von testamentarischen Verfügungen und dient dem Schutz naher Familienangehöriger.

Rechtsdurchsetzung und Verjährung erfolgen durch das Nachlassgericht oder den Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Der Anspruch kann

gelten
in
der
Erbfolge
über
die
Kinder).
In
bestimmten
Fällen
können
auch
Eltern
des
Verstorbenen
Pflichtteilsberechtigte
sein,
insbesondere
wenn
keine
Abkömmlinge
vorhanden
sind.
Die
genaue
Berechtigung
hängt
von
der
gesetzlichen
Erbfolge
ab
und
wird
durch
das
BGB
geregelt.
Die
Höhe
des
Pflichtteils
ergibt
sich
aus
dem
gesetzlichen
Erbteil
und
der
Anzahl
der
Pflichtteilsberechtigten;
er
wird
in
der
Regel
als
Geldanspruch
gegen
den
Nachlass
erfüllt.
Daneben
besteht
der
Pflichtteilsergänzungsanspruch,
der
greift,
wenn
der
Erblasser
in
den
letzten
Jahren
Vermögenswerte
verschenkt
hat,
um
den
Pflichtteil
zu
umgehen;
dieser
Ergänzungsanspruch
korrigiert
den
Wert
der
Zuwendungen
zugunsten
der
Pflichtteilsberechtigten.
gerichtlich
geltend
gemacht
werden,
wenn
der
Nachlass
nicht
freiwillig
den
Pflichtteilzufriedülgt.
Die
konkrete
Berechnung
und
Durchsetzung
sind
komplex
und
richten
sich
nach
den
Umständen
des
Einzelfalls.