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Bezugsfrist

Bezugsfrist bezeichnet im Aktienrecht die festgelegte Frist, innerhalb derer bestehende Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben können, um bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien zu zeichnen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Kapitalmaßnahme oder dem Zugang der Bezugsrechtsunterlagen und endet mit dem im Emissionsangebot genannten Stichtag. Während der Bezugsfrist können Bezugsrechte teilweise auch an der Börse gehandelt werden.

Zweck der Bezugsfrist ist der Schutz der Altaktionäre vor Verwässerung ihrer Anteile. Durch die Bezugsrechte sollen

Ablauf und Praxis: Bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten steht in der Regel ein Bezugsverhältnis fest, etwa

Bezug zum Markt: Bezugsrechte können während der Bezugsfrist oder in einem separaten Handelsteil an Börsen gehandelt

sie
die
Gelegenheit
behalten,
ihre
Beteiligungsquote
auch
nach
der
Kapitalerhöhung
zu
wahren.
Die
rechtlichen
Grundlagen
ergeben
sich
aus
dem
Aktiengesetz
(AktG)
sowie
den
Satzungen
des
Unternehmens
und
den
Emissionsbedingungen.
In
bestimmten
Fällen
kann
das
Bezugsrecht
durch
Beschluss
der
Hauptversammlung
oder
im
Zusammenhang
mit
bestimmten
Kapitalmaßnahmen
ganz
oder
teilweise
ausgeschlossen
oder
eingeschränkt
werden,
zum
Beispiel
bei
Kapitalerhöhungen
gegen
Sacheinlage
oder
zur
Durchführung
bestimmter
Transaktionen.
1
neue
Aktie
pro
4
alten
Aktien.
Die
Aktionäre
müssen
innerhalb
der
Bezugsfrist
eine
Zeichnung
bzw.
einen
Erwerb
der
neuen
Aktien
beantragen
und
gegebenenfalls
den
Ausgabepreis
zahlen.
Üblicherweise
können
nicht
ausgeübte
Bezugsrechte
auch
an
der
Börse
verkauft
oder
für
die
verbleibenden
Aktien
eine
Zuteilung
an
Dritte
erfolgen;
unexercised
Bezugsrechte
verfallen
am
Ende
der
Frist.
werden,
wodurch
Investoren
flexibel
reagieren
können.
Die
Länge
der
Bezugsfrist
variiert,
üblicherweise
beträgt
sie
zwischen
zwei
und
vier
Wochen.