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Beschlusskompetenz

Beschlusskompetenz bezeichnet die rechtliche Befugnis eines Organes oder Gremiums einer juristischen Person, in bestimmten Angelegenheiten verbindliche Beschlüsse zu fassen. Sie ergibt sich aus der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und bestimmt, welches Organ in welchem Bereich beschlussfähig ist. Von der Beschlussfähigkeit (das Vorliegen der notwendigen Anwesenheit und der formalen Voraussetzungen, damit eine Sitzung gültig ist) ist die Beschlusskompetenz zu unterscheiden.

In der Praxis unterscheidet man zwischen exklusiver (ausschließlicher) Beschlusskompetenz eines Organs und gemeinsamer Beschlusskompetenz mehrerer Organe.

Typische Anwendungsbereiche finden sich in Unternehmen und Vereinen: In einer GmbH liegen grundlegende Entscheidungen wie Änderung

Probleme treten auf, wenn Organfragen strittig sind oder gesetzliche Vorgaben fehlen. Gerichte entscheiden dann, welches Organ

Außerdem
können
Beschlüsse
durch
Mehrheits-
oder
qualifizierte
Mehrheiten
erforderlich
machen
(z.
B.
einfache
Mehrheit,
Zwei-Drittel-Mehrheit).
Die
Verteilung
der
Beschlusskompetenz
wird
durch
Satzung,
Gesellschaftsvertrag
oder
gesetzliche
Regelungen
festgelegt
und
kann
auch
besondere
Beschlussformate
vorsehen,
etwa
Beschlussfassungen
außerhalb
von
Sitzungen
oder
für
bestimmte
Grundsatzentscheidungen.
des
Gesellschaftsvertrags,
Kapitalmaßnahmen
oder
Auflösung
oft
bei
der
Gesellschafterversammlung;
der
Vorstand
ist
für
die
laufende
Geschäftsführung
und
operative
Beschlüsse
zuständig.
In
Aktiengesellschaften
regeln
Aufsichtsrat
und
Vorstand
je
nach
Rechtslage
unterschiedliche
Beschlusskompetenzen.
In
Vereinen
obliegt
der
Beschlusskompetenz
der
Mitgliederversammlung,
etwa
für
Satzungsänderungen,
Haushaltsbeschlüsse
oder
Vorstandswahlen.
die
Beschlusskompetenz
besitzt.