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Bauabnahme

Bauabnahme bezeichnet im Baurecht den formellen Übergabeakt, durch den der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vertragsgemäße Erbringung der Bauleistung bestätigt. Mit der Abnahme geht die Verantwortung für die Bauleistung vom Unternehmer auf den Bauherrn über; zugleich beginnt in der Regel die Gewährleistungsfrist. Die Abnahme erfolgt üblicherweise nach Fertigstellung der Arbeiten und in Anwesenheit beider Parteien sowie gegebenenfalls des Architekten, Bauleiters oder eines Sachverständigen. In einem Abnahmeprotokoll werden der Umfang der freigegebenen Leistungen, festgestellte Mängel sowie Fristen zu deren Beseitigung dokumentiert; Datum und Unterschriften der Beteiligten setzen den formellen Ac­ceptance-Takt fest.

Es gibt verschiedene Formen der Abnahme. Eine vollständige Endabnahme kann erfolgen, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen.

Rechtsgrundlagen und Folgen: In Deutschland regeln BGB und ggf. VOB/B den Abnahmeprozess. Die Gewährleistungsfrist beginnt in

Sind
Mängel
vorhanden,
kann
die
Abnahme
mit
Vorbehalt
erfolgen
oder
eine
Teilabnahme
für
einzelne
Gewerke
oder
Bauabschnitte
vereinbart
werden;
die
Mängel
bleiben
dann
noch
offen,
müssen
aber
innerhalb
festgelegter
Fristen
beseitigt
werden.
Verweigert
der
Auftraggeber
die
Abnahme,
kann
dies
vertragliche
Folgen
haben,
einschließlich
der
Fortführung
von
Nachbesserungsrechten
des
Unternehmers
oder
weiterer
Vereinbarungen.
der
Regel
mit
der
Abnahme
und
beträgt
für
Bauleistungen
üblicherweise
fünf
Jahre
(§
634a
BGB),
wobei
vertragliche
Vereinbarungen
hiervon
abweichen
können.
Die
Abnahme
beeinflusst
außerdem
die
Endabrechnung,
Zahlungsforderungen
und
Haftungsfragen.