deminimisSchwellen
De-minimis-Schwellen bezeichnen in der EU-Beihilfenpraxis die Grenze, bis zu der staatliche Unterstützungen als unwesentlich gelten und deshalb keiner Genehmigung durch die Europäische Kommission bedürfen. Ziel ist es, Kleinstbeträge von dem formalen Beihilfeprozess auszunehmen, sofern sie wettbewerbsrelevant kaum beeinflussen und insgesamt keine Marktverfälschung verursachen.
In der Europäischen Union fallen De-minimis-Beihilfen grundsätzlich unter das Beihilfenrecht, insbesondere unter Artikel 107 Absatz 1
Die Berechnung erfolgt kumulativ: Überschreitet die Summe der De-minimis-Beihilfen eines Unternehmens innerhalb des Dreijahreszeitraums die Grenze,
Der Begriff wird auch außerhalb des EU-Beihilfenrechts genutzt, um sehr kleine oder unwesentliche Angelegenheiten zu kennzeichnen.