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deminimisSchwellen

De-minimis-Schwellen bezeichnen in der EU-Beihilfenpraxis die Grenze, bis zu der staatliche Unterstützungen als unwesentlich gelten und deshalb keiner Genehmigung durch die Europäische Kommission bedürfen. Ziel ist es, Kleinstbeträge von dem formalen Beihilfeprozess auszunehmen, sofern sie wettbewerbsrelevant kaum beeinflussen und insgesamt keine Marktverfälschung verursachen.

In der Europäischen Union fallen De-minimis-Beihilfen grundsätzlich unter das Beihilfenrecht, insbesondere unter Artikel 107 Absatz 1

Die Berechnung erfolgt kumulativ: Überschreitet die Summe der De-minimis-Beihilfen eines Unternehmens innerhalb des Dreijahreszeitraums die Grenze,

Der Begriff wird auch außerhalb des EU-Beihilfenrechts genutzt, um sehr kleine oder unwesentliche Angelegenheiten zu kennzeichnen.

AEUV.
Solche
Beihilfen
gelten
als
genehmigungsfrei,
solange
die
festgelegte
Höchstgrenze
nicht
überschritten
wird.
Die
gängige
Obergrenze
liegt
bei
200.000
Euro
pro
Unternehmen
innerhalb
eines
Dreijahreszeitraums
(rolling).
Diese
Summe
bezieht
sich
auf
alle
De-minimis-Beihilfen,
die
ein
Unternehmen
in
diesem
Zeitraum
erhält,
und
es
gibt
sektorale
Ausnahmen
mit
eigenen,
teils
niedrigeren
Höchstgrenzen,
etwa
in
Landwirtschaft,
Fischerei
oder
bestimmten
Transportbereichen.
gelten
diese
Beihilfen
fortan
nicht
mehr
als
De-minimis
und
unterliegen
gegebenenfalls
einer
Notifizierungspflicht.
Wird
die
Grenze
nicht
erreicht,
besteht
keine
Notifizierungspflicht;
dennoch
müssen
die
Beihilfen
ordnungsgemäß
dokumentiert
und
der
Kommission
gemeldet
werden,
falls
Unterschiede
zu
bestehenden
Regelungen
auftreten.
In
der
Praxis
werden
De-minimis-Schwellen
häufig
genutzt,
um
Förderungen
für
Kleinst-
und
Kleinunternehmen,
Schulungen
oder
regionale
Entwicklungsmaßnahmen
administrativ
zu
vereinfachen.