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Verwaltungsrechtslehre

Verwaltungsrechtslehre bezeichnet die theoretische und systematische Auseinandersetzung mit dem Verwaltungsrecht, dem Teil des Öffentlichen Rechts, der die Rechtsstellung der Verwaltung, die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger sowie die Verfahren regelt, nach denen Verwaltungshandeln erfolgt. Sie dient der Klärung grundlegender Begriffe, Prinzipien und Strukturen des Verwaltungshandelns und der Rechtskontrolle.

Zentrale Themenschwerpunkte sind das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Prinzipien wie Rechtsstaatsgrundsätze, Gewaltenteilung und Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns umfasst,

Historisch hat sich die Verwaltungsrechtslehre in der deutschen Rechtswissenschaft als eigenständige Theorie des Öffentlichen Rechts entwickelt

In Debatten der Lehre werden oft Fragen nach der Reichweite administrativer Ermessensspielräume, Transparenzpflichten, Rechtsfolgen formeller Fehler

sowie
die
Stellung
des
Verwaltungsakts,
das
Ermessensrecht,
Verfahrensregeln
und
das
dispositive
Verhältnis
von
Gesetzgeber
und
Verwaltung.
Die
Lehre
setzt
sich
mit
dem
Spannungsverhältnis
zwischen
Normen
und
Ermessensspielräumen
auseinander,
mit
Rechtsstaatlichkeit,
Gleichbehandlung
und
dem
Rechtsweg
zu
den
Verwaltungsgerichten.
Ebenso
berücksichtigt
sie
die
Rolle
des
EU-Rechts
und
dessen
Einfluss
auf
nationales
Verwaltungsrecht.
und
prägt
Praxis
und
Lehre
gleichermaßen.
Sie
bietet
Orientierung
für
Richter,
Verwaltungsmitarbeiter
und
Studierende
und
dient
der
systematischen
Begründung
von
Entscheidungen
sowie
der
einheitlichen
Rechtsanwendung.
und
dem
Gleichgewicht
zwischen
Verwaltungsökonomie
und
Rechtsstaatlichkeit
diskutiert.
Die
Verwaltungsrechtslehre
bleibt
damit
ein
zentrales
Referenzsystem
zur
Auslegung
und
Weiterentwicklung
des
Verwaltungsrechts.