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Vertragsbruch

Vertragsbruch, umgangssprachlich auch Vertragsverletzung genannt, bezeichnet das Scheitern einer oder mehrerer vertraglich vorgesehenen Pflichten durch eine Vertragspartei. Im deutschen Zivilrecht ist es in der Regel eine zivilrechtliche Angelegenheit; strafrechtliche Konsequenzen ergeben sich nur, wenn zusätzlich strafbare Handlungen vorliegen, etwa Betrug oder Untreue.

Voraussetzung ist ein bestehendes Rechtsverhältnis (Vertrag), eine vertragliche Pflicht sowie deren Verletzung durch den Schuldner, die

Häufige Formen sind Nichtleistung (un erfüllte Pflicht), Verzug (Verspätung der Leistung) und mangelhafte oder fehlerhafte Leistung.

Rechtsfolgen sind vielfältig: Nacherfüllung (z. B. Reparatur oder Ersatzlieferung) oder Rückgabe der Sache; Rücktritt oder Minderung

Vertragsbruch führt in der Regel zu zivilrechtlichen Ansprüchen; strafrechtliche Folgen ergeben sich nur bei zusätzlichen Straftaten.

dem
Gläubiger
Schaden
zufügt
oder
zufügen
kann.
In
der
Regel
wird
für
Schadensersatz
ein
Verschulden
des
Schuldners
vorausgesetzt,
es
sei
denn,
Haftung
ist
gesetzlich
oder
vertraglich
ausgeschlossen.
Man
unterscheidet
auch
wesentliche
Pflichtverletzungen,
die
den
Kern
des
Vertrags
betreffen,
von
unwesentlichen
Pflichtverletzungen.
des
Preises;
Schadensersatz
statt
der
Leistung
oder
Schadensersatz
neben
der
Leistung.
Die
konkreten
Ansprüche
richten
sich
nach
dem
Vertrag
und
dem
jeweiligen
Gesetz;
typischerweise
spielen
Vorschriften
des
BGB
eine
zentrale
Rolle.
Vor
Ansprüchen
muss
der
Gläubiger
in
der
Regel
dem
Schuldner
eine
angemessene
Frist
zur
Leistung
setzen,
bevor
Rücktritt
oder
Schadensersatz
greifen.
Verjährungsfristen
gelten
je
nach
Anspruch
unterschiedlich.