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Verfügungsakt

Verfügungsakt beschreibt im deutschen Zivilrecht den actio dispositiva, also den konkreten rechtswirksamen Akt, durch den eine Sache oder ein Recht unmittelbar in seinen Rechtsbestand verändert wird. Er ist die unmittelbare Durchführung eines Rechtsgeschäfts und setzt die Änderung von Eigentum, Forderungen oder anderen Rechten in der Praxis in Gang. Häufig wird der Verfügungsakt als Teil des sogenannten Verfügungs- oder dinglichen Rechtsgeschäfts verstanden.

Formen und Beispiele: Verfügungsakte können einseitig oder mehrseitig sein. Typische einseitige Verfügungsakte sind die Rückgabe einer

Verhältnis zu anderen Rechtsakten: Das Verfügungsrecht greift oft auf ein vorheriges Verpflichtungsgeschäft zurück, das eine Pflicht

Formelle Anforderungen und Wirkung: Die Rechtswirkung des Verfügungsakts hängt von der jeweiligen Rechtsordnung und der Art

Zusammengefasst bezeichnet der Verfügungsakt den konkreten Rechtsakt, der eine unmittelbare Veränderung am Eigentum, an Forderungen oder

Sache,
die
Rücktrittserklärung
oder
die
Löschung
eines
Rechts.
Mehrseitige
Verfügungsakte
treten
in
Form
von
Veräußerungsverträgen
auf,
bei
denen
durch
Übereignung
oder
Abtretung
eine
neue
Rechtslage
herbeigeführt
wird.
Im
Immobilienverkehr
spielen
Auflassung
und
Übereignung
eine
zentrale
Rolle,
um
Eigentum
oder
Belastungen
tatsächlich
zu
übertragen.
begründet,
das
Verfügungsrecht
herbeizuführen.
Der
Verfügungsakt
selbst
verändert
die
Rechtslage
unmittelbar,
während
das
Verpflichtungsgeschäft
lediglich
eine
Verpflichtung
schafft,
diesen
Veränderungen
zu
ermöglichen.
des
Rechtsguts
ab.
Bewegliche
Sachen
können
durch
Einigung
übertragen
werden;
Grundstücke
erfordern
in
der
Regel
notarielle
Beurkundung
und
Eintragung
ins
Grundbuch,
damit
der
Verfügungsakt
wirksam
wird
und
Dritte
Kenntnis
von
der
Rechtsänderung
erhalten.
an
anderen
Rechten
herbeiführt,
sei
es
einseitig
oder
durch
gemeinsames
Handeln
der
Beteiligten.