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Selbstbestimmungsrechte

Selbstbestimmungsrechte umfassen die völker- und menschenrechtliche Forderung, dass Völker und Gruppen ihren politischen Status frei bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung gestalten dürfen. Das Konzept unterscheidet typischerweise zwischen externalem Selbstbestimmungsrecht der Völker (Unabhängigkeit oder Zusammenschluss mit anderen Staaten) und internem Selbstbestimmungsrecht innerhalb eines Staates (Autonomie, kulturelle Selbstbestimmung).

Rechtliche Grundlagen bilden völkerrechtliche Normen wie die Charta der Vereinten Nationen, in der das Selbstbestimmungsrecht der

Praktisch reicht der Anwendungsumfang von der Entkolonisierung über indigene Selbstbestimmung bis hin zu regionaler Autonomie innerhalb

Zu beachten ist die Spannbreite: Das Recht schützt die politische Selbstbestimmung, nicht notwendigerweise das Abtrennungsrecht; staatliche

Zusammenfassend bilden Selbstbestimmungsrechte einen Kernbestand des völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Rechtsrahmens, der Gruppen das Recht gibt, politische

Völker
betont
wird,
sowie
die
Internationalen
Pakte
über
wirtschaftliche,
soziale
und
kulturelle
Rechte
und
über
bürgerliche
und
politische
Rechte,
die
beide
Artikel
zum
Selbstbestimmungsrecht
enthalten.
Die
Dekolonisierung
war
ein
zentraler
Anwendungsbereich;
1960
verabschiedete
die
Generalversammlung
die
Unabhängigkeitsdeklaration
für
koloniale
Völker.
Internationale
Praxis
betont
friedliche,
demokratische
und
rechtskonforme
Lösungswege,
einschließlich
Verhandlungen,
Referenden
und
Autonomievereinbarungen;
Sezession
ist
keine
automatische
Folge
des
Rechts.
bestehender
Staaten.
Beispiele
umfassen
Osttimor
(Unabhängigkeit
2002)
und
Autonomieformen
in
einigen
Staaten,
etwa
Grönland.
In
Debatten
fallen
auch
Sezessionsbestrebungen
wie
Kosovo-
oder
Schottland-Bewegungen,
deren
Rechtslage
international
unterschiedlich
bewertet
wird.
Souveränität
und
territoriale
Integrität
bleiben
maßgeblich.
Binnenstaatliche
Selbstbestimmung
wird
in
vielen
Rechtsordnungen
durch
Verfassungen,
Autonomie-
und
Föderalstrukturen
geregelt.
Statusfragen
und
Entwicklungswege
frei
zu
bestimmen,
vorausgesetzt,
dies
geschieht
friedlich,
demokratisch
und
unter
Achtung
der
Menschenrechte.